Rechtsbankrott! Bundesrichter markieren Bananenrepublik…

rundfunkrechtsbankrottam 18.März.2016 wurde am BVerwGericht Leipzig in einer sog Kollektivverhandlung der in weiten Teilen der Bevölkerung verhasste Rundfunkbeitrag erneut für “rechtens” befunden, bei der einverleibten Justiz, die in der Tat angehalten ist, einen offenkundig das Recht beugenden öffentlich-rechtlichen Korruptionssumpf ohne seriösen Reformwillen unvermindert abzusichern, ist eine objektive Prüfung der berechtigten Klagen sowie der Berücksichtigung erheblicher Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der sog aufkommensneutralen Haushaltsabgabe nicht mehr zu erwarten. Die Leipziger Urteilsverkündung weist einen schon markanten Gleichklang zu unteren Instanzen auf, wo ein geschlossener Kreislauf der Rechtsfindung innerhalb des Zirkels hochdotierter Nutzniesser zugunsten eines autokratischen Systems offenbarer wird.

Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe

Bundesrichter Neumann begeht letztendlich plumpe Rechtsbeugung und nicht nur das, der vorsitzende Richter verhöhnt die verfassungsgemässe Rechtsordnung sowie alle rechtschaffenden Menschen in dieser Republik, u.a. sei der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu bewerten, da für den Rundfunkbeitrag eine pauschale Gegenleistung geboten werde, unabhängig davon, ob der (un)mündige Bürger die quasi aufgezwungene Leistung eines öffentlich-rechtlichen Meinungs – und Erziehungsmonopols überhaupt nutzen will oder dazu in der Lage ist.

Für einen bundesdeutschen Rechtsstaat ist die Verkündung gegenüber der demokratischen Staatengemeinschaft beschämend und gefährdet zudem den Fortbestand eines intakten Rechtssystems mit dem Gebot der Gewaltenteilung:

kapitaler Rechtsbankrott

erhebliche Zweifel an der Seriosität der Verhandlung sowie der Rechtmässigkeit der Massenklageabweisung in einem Rutsch sind auch hier zu nachzulesen.

Fassen wir nochmal zusammen:

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte explizit schriftlich zustimmt.

der Rundfunkbeitrag ist ein Etikettenschwindel und der “Rundfunkbeitragsstaatsvertrag” in der Gesamtheit eine Camouflage zugunsten einer (verdeckte) Medien-Steuer, für deren Gesetzgebungskompetenz ausschliesslich der Bund zuständig ist. Dagegen knüpft ein Beitrag an eine dedizierte Gegenleistung an, die selbstbestimmt geordert oder abgelehnt werden darf. Ein Beitrag, der einem Bürger ohne Nutzung von öffentlich-rechtlichen Angeboten aufgezwungen wird, ist im Sinne der Privatautonomie sowie des Selbstbestimmungsrechts unzulässig.

Der Rundfunkbeitrag ist als Steuer gemäss § 3 (1) Abgabenordnung zu bewerten. Da der Rundfunkbeitrag in der Tat eine Zahlungspflicht vorgaukelt, ist ein Betrug an einem intakten Rechtssystem nicht mehr von der Hand zu weisen. Wie bereits erwähnt, obliegt die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer gemäss ART 105 GG jedoch beim Bund, die Länder sind für eine Rundfunksteuer nicht zuständig.

Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach ART 3 Abs 1 GG. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachen vor. Von den Pfründehaltern der Rundfunkautokratie wird unterstellt, daß jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist.

Der Bundesrichter und sein Gefolge sind eingeschworene Teilnehmer in einem Netzwerk oder treffender formuliert ein Komplott gegen elementare Grundrechte und einen demokratischen Rechtsstaat. Die Borniertheit erweist sich als fatal, denn nicht nur der vereidigte, vorsitzende Bundesrichter ist der Pflicht zur Rechtstreue gemäss ART 97 GG und ART 19 Abs 2 GG ausnahmslos unterworfen.

Bundesrepublik Deutschland ist souveraen

eine Feststellung bezüglich des Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt beim BVerWGericht unberücksichtigt. Neben § 58 VwVfG insbesondere die Prüfungspflicht gemäss § 35 VwVfG und § 44 VwVfG , wonach jede Landesrunkfunkanstalt angesichts der Flut an Streitigkeiten angehalten ist, ihren behoerdlichen bzw hoheitlichen Status nachzuweisen! Der Festsetzungsbescheid ist ein Kunstbegriff ausserhalb der Terminologie gültiger Gesetze und demzufolge nicht anwendbar. Bemerkenswert ist zudem § 2 Abs 1 VwVfG NRW , wonach der Westdeutsche Rundfunkfunk für die Wahrnehmung von Verwaltungsakten nicht legitimiert ist. Androhungen von Zwangsvollstreckungen ausserhalb zuständiger Vollstreckungsgerichte sind nach § 766 ZPO grundsätzlich gegenstandslos und gemäss § 44 VwVfG sowieso null und nichtig, da aus Gründen einer vermeintlichen Haftungsvermeidung sog Festsetzungsbescheide nie unterschrieben werden und die mittelbare Täuschung im Rechtsverkehr untermauert, was u.a. LG Tübingen bereits mehrfach moniert hat.

Justiz-Sumpf Deutschland

VerwGericht verweigert Bundesrecht

Gerichtsvollzieher in Konflikt mit dem Gesetz

1. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Rundfunkanstalten können, weil unbefugt, nicht selbstständig die sofortige Vollziehung einleiten, sondern sie müssen dieses beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich beantragen und begründen.

2. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice hat keine identifizierbare Rechtsform: Der nicht rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln besitzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch Parteifähigkeit und hat somit juristisch keine Legitimation das Inkasso selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben und kann somit auch kein Vertretender, Beauftragter, Anstalt des öffentlichen Rechts, Forderungen erhebender, Vollstreckungsbehörde, Gläubiger oder was auch immer sein.

Freiheitsentzug wegen Rundfunkbeitrag

Herr Eicher – Sie sind beratungsresistent

———————————————-

beitragsservice 001