WDR!

Aus aktuellem Anlass vom 05.05.2019

An die WDR Redaktion

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut aktueller Meldung aus zuverlässiger Quelle hat der Westdeutsche Rundfunk erneut einen Haftbefehl gegen die Wuppertaler Bürgerin Sylvia Schulte – Stadt Wuppertal Ressort 403 3301 – wegen ausstehendem Rundfunkbeitrag in Auftrag gegeben. Nach meinen Informationen haben die Landesrundfunkanstalten vor allem wegen der medienwirksamen Inhaftierung von Sieglinde Baumert aus Thüringen verlauten lassen, von Haftbefehlen und Freiheitsentzug Abstand nehmen zu wollen.

Mittlerweile verbreitet sich die aktuelle Inhaftierung wie ein Lauffeuer durch die Netzwelt, selbst in den USA und Canada hat die Aufmerksamkeit bezüglich Anwendung von Zwang bis zum Freiheitsentzug wegen einer in grossen Teilen der bundesdeutschen Bevölkerung verhassten Rundfunkabgabe zugenommen.

1) Was sagt der verantwortliche Intendant Tom Buhrow zu den Vorwürfen der Unverhältnismässigkeit der Mittel dazu?

2) Wieso lässt sich der WDR im Vollstreckungsersuchen durch den “Beitragsservice von ARD und Deutschlandradio” vertreten?

3) Welche Personen sind ausserdem neben der Obergerichtsvollzieherin und der namentlich unkenntlichen Richterin für den Erlass des Haftbefehls federführend verantwortlich?

4) Wie geht insbesondere die Rechtsabteilung des WDR/Beitragsservice trotz vorläufiger Rückendeckung durch BVerwG und BVerfG mit wachsendem Protest quer durch die Bundesrepublik Deutschland zukünftig um?

5) Seit wann wird der WDR nicht mehr durch den Intendanten vertreten, und warum wird §25 Abs 2 WDRG missachtet? (dort steht drin, wer den WDR vertritt)

6) Wie geht der WDR generell wegen Korruptionsvorwürfen und Reformverweigerung öffentlich-rechtlicher Medien mit wachsendem Vertrauensverlust in der gesellschaftlichen Mitte um?

Gerne erwarte ich Ihre Stellungnahme (obwohl ich keine Rückmeldung diesbezüglich erwarte)

Freundliche Grüsse

Jürgen Kerner

von Sieglinde Baumert vom 09.03.2017

WDR
Herrn Tom Buhrow
Appellhofplatz 1
50667 Köln

Sehr geehrter Herr Buhrow,

wir wenden uns mit diesem offenen Brief an Sie persönlich, da Sie als Intendant und somit gesetzlicher Vertreter des wdr für die Androhung und Durchführung existenzbedrohender, entwürdigender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die volle Verantwortung tragen.

Beispiel 1:
Tetyana Rusina aus Köln
Androhung von Erzwingungshaft

Beispiel 2:
Marcel aus Leverkusen
Androhung von Erzwingungshaft

Beispiel 3:
Nittaya Haase aus Willebadessen
Androhung von Erzwingungshaft

Beispiel 4:
Reinhard Dowe aus Gelsenkirchen
Pfändung seiner Rente direkt über die Rentenkasse
Herr Dowe befindet sich wegen der grundgesetzwidrigen Zwangsfinanzierung der örR seit
06.02.2017 im Hungerstreik.

Beispiel 5:
Petra Timmermann aus Lünen
Zwangsweise Türöffnung der Wohnung, um pfändbare Gegenstände zu finden.
Eindeutiger Verstoß gegen Art. 13 Grundgesetz – die Unantastbarkeit der Wohnung

Beispiel 6:
Ulrich Thomas aus Dortmund
Zwangsvollstreckungsversuche – Herr Thomas ist schwer an Krebs erkrankt.
Jedes weitere Wort erübrigt sich hier.

Beispiel 7:
Jürgen Kerner aus Hürth
Auch er musste sich Drohungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellen.

Beispiel 8:
Wolfgang Hermann aus Mönchengladbach
Der Fall ist Ihnen seit Jahren bekannt, trotzdem ist der Mann unverändert Bedrohungen ausgesetzt.

Beispiel 9:
Elisabeth Smolinski aus Datteln
Androhung von Erzwingungshaft

Beispiel 10:
Frank Turk aus Bergkamen
Befindet sich aktuell in einem Zwangsvollstreckungsverfahren

Beispiel 11:
Georg Thiel aus Borken
Androhung von Erzwingungshaft

Beispiel 12:
Christel Lorber aus Kerken
Androhung von Erzwingungshaft

Beispiel 13:
Eine Mutter und ihr Säugling aus Bergisch Gladbach wurden am 08.03.2017 kurzzeitig inhaftiert!!!!!!

Beispiel 14:
Heinrich D. aus Sankt Augustin
Erzwingungshaft

Herr Buhrow, wir sind schockiert über die Art und Weise, wie hier unter Einsatz gewaltsamer Mittel in Ihrem Sendebereich zur Finanzierung des wdr vorgegangen wird. Sollte sich nicht innerhalb kürzester Zeit an der derzeit gängigen Praxis etwas ändern, ziehen wir die ausländische Presse hinzu, um die verheerenden Zustände weltweit bekannt zu machen. Hier sind keine „Gesetze“, sondern klarer Menschenverstand gefragt. Man kann unter solchen Umständen nur noch von verachtenswerten Zuständen sprechen.

Der letztgenannte Fall in der Liste sorgte kürzlich für großes Aufsehen. Herr D. wurde inhaftiert, weil er in Ihrem Einzugsgebiet keine gez zahlt und auch keine Vermögensauskunft abgibt. Lt. Artikel der „Welt“ distanziert sich Ihre Sendeanstalt von der Inhaftierung.

Wie konnte es dann gestern erneut zu einer Inhaftierung kommen? Herr Buhrow! Eine stillende Mutter mit ihrem Säugling wurde gestern vom Gerichtsvollzieher Herrn K. in Haft genommen!
Erst, nachdem der Vater zahlte, kamen Mutter und Kind wieder frei! An diesem Beispiel
wird erneut ersichtlich, dass „die Gesetzgebung“ rein gar nichts mehr mit demokratischen Werten gemein hat! Sich von solchen Fällen verbal zu distanzieren reicht nicht aus!

Nach unserer Information wird die Haft als Vollstreckungsmaßnahme in den
Vollstreckungsersuchen des wdr nicht explizit ausgeklammert.

Wir fordern Sie hiermit dazu auf, ab sofort einen entsprechenden Passus generell in die Vollstreckungsersuchen einzufügen, um weitere Inhaftierungen wegen nicht gezahlter gez/Nichtabgabe der VA tatsächlich zu vermeiden. Sollte eine solche Anweisung in den Vollstreckungsersuchen in Zukunft nicht enthalten sein, ist Ihre Mitteilung an die Presse bezüglich Distanzierung von Inhaftierungsmaßnahmen in Ihrem Sendegebiet eine klare Falschaussage. Denn Sie allein als vermeintlicher Gläubiger entscheiden, ob Sie allen  Vollstreckungsmaßnahmen, die „das Gesetz“ erlaubt, zustimmen oder ob es Einschränkungen gibt.

Auch fordern wir Sie dazu auf, sich zum Hungerstreik von Herrn Dowe zu äußern.
Herr Dowe lebt seine tiefste Überzeugung, wie viele andere Nichtzahler auch. Es ist als
unmenschlich zu werten, unter diesen Umständen an der Forderung, die bereits direkt von der Rentenkasse gepfändet wurde, festzuhalten.

Das von Ihnen geführte Unternehmen wdr finanziert sich durch grundgesetzwidrige
Zwangsbeiträge und schreckt nicht vor existenzbedrohenden Vollstreckungsmaßnahmen zurück. Die Jahreseinnahmen durch die gez-Gelder betrugen für den wdr im Jahre 2015 rund 1,2
Mrd. Euro. Davon entfallen 36 Millionen Euro allein auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wie man bei einem Tagesbudget von 3,3 Millionen Euro nach noch mehr verlangen kann, und das von Menschen, die Ihre Angebote ablehnen bzw. nicht nutzen und oft selbst sehr geringe Einkünfte haben, ist weder nachvollziehbar, geschweige denn menschlich oder gar demokratisch. Zumal mit diesem Geld ein Medium finanziert wird, dass sich nicht von politischen Interessenvertretungen distanziert.

Wir bestehen auf unserem Grundrecht, selbstbestimmt zu entscheiden, ob und in welcher Form wir politische Ideologien unterstützen.
Sollten Sie nun auf das Gesetz verweisen, dann vergessen Sie bitte nicht, die von Anfang an umfangreiche Kritik wegen fehlender sozialer Gerechtigkeit an der Regelung seit 2013 zu berücksichtigen.
Nicht unerwähnt sei an dieser Stelle, dass Politiker, also diejenigen, die die Gesetze verabschieden – durch falsche Versprechen ihre Glaubwürdigkeit längst verwirkten. Die Ministerpräsidenten aller Parteien stimmten der Neuregelung, die seit 2013 praktiziert wird, mit ihren Unterschriften zu. Das heißt, alle größeren Parteien trafen die gleiche Entscheidung. Dies sind Symptome diktatorischer Zustände.  Über die gesunkene Wahlbeteiligung braucht man sich unter diesen Umständen wahrlich nicht zu wundern.
Alle uns bekannten Umfrageergebnisse, die nicht von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst in Auftrag gegeben wurden, zeigen die Stimme des Gesetzgebers – des Volkes. Wir lehnen
Zahlungszwang kompromisslos ab. Gutachten, die sich kritisch zur derzeitigen Praxis äußern, und die Grundgesetzwidrigkeit belegen, bleiben von fast allen Richtern und den Verantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unberücksichtigt.
Stattdessen werden Menschen, die sich für ihre Grundrechte einsetzen, auf verachtenswerte Weise kriminalisiert und verschiedensten existenzbedrohenden Repressalien ausgesetzt.

Die zwangsweise Finanzierung eines politisch gesteuerten Mediums ist das Ende der
Demokratie.

Wir – die Menschen dieses Landes bestimmen über Recht oder Unrecht.

Herr Buhrow, diesem offenen Brief sind Einverständniserklärungen von 4 Betroffenen von Vollstreckungsmaßnahmen  beigelegt. Damit ist Ihnen gestattet, sich zum jeweiligen Fall zu äußern.
Herr Dowe befindet sich aus Gewissensgründen in einer akuten Notsituation. Werden Sie hier Menschlichkeit zeigen und schnellstmöglich eine angemessene Entscheidung treffen? Wie werden Sie hier weiter verfahren?

Ihre Stellungnahme zum Vorgehen bei diesen 4 Vollstreckungsvorgängen senden Sie bitte an unten angegebene Adressen bis zum 22.03.2017.

Tetyana Rusina
(Adresse)

Elisabeth Smolinski
(Adresse)

Reinhard Dowe
(Adresse)

Ihre Stellungnahme zum weiteren Vorgehen bei den Vollstreckungen allgemein senden Sie zur weiteren Veröffentlichung bitte an diese Anschrift:

Sieglinde Baumert
(Adresse)

Mit freundlichen Grüßen
gez. Sieglinde Baumert

28. März 2017

Sehr geehrte Frau Baumert.

vielen Dank für Ihren Brief vom 9. März, auf den ich Ihnen in Vertretung für Herrn Buhrow gerne antworte.

Sie wenden sich an Herrn Buhrow mit Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Dabei zählen Sie eine Reihe von Fällen auf, in denen durch den Westdeutschen Rundfunk festgesetzte Rundfunkbeiträge durch die zuständigen Vollstreckungsbehörden im Rahmen der Zwangsvollstreckung -aus Ihrer Sicht unberechtigt- geltend gemacht werden. Ich bitte um Verständnis, dass ich im Folgenden nicht auf jeden der von Ihnen aufgeführten Fälle im Einzelnen näher eingehen kann und will.

Die Beitragsfinanzierung ist ein zeitgemäßes Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Der Rundfunkbeitrag stellt sicher dass der WDR und die übrigen öffentlich-rechtlichen Sender auch in der heutigen, konvergenten Medienwelt ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen und ihrem Publikum tagtäglich hochwertiges Programm anbieten können. Ich halte die Bedeutung unabhängiger und gut recherchierter Informationen gerade heute in Zeiten von „Fake News” für eine informierte Gesellschaft und eine funktionierende Demokratie wichtiger denn je.

Vor dem Hintergrund, dass die Regelungen zum Rundfunkbeitrag von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beschlossen und in der Folge von allen 16 Landesparlamenten ratifiziert wurden, kann ich nicht erkennen, dass der Rundfunkbeitrag „nichts mit demokratischen Werten zu tun” hat oder gar „grundgesetzwidrig” ist wie Sie schreiben. Alle zuständigen Gerichte, höchstgerichtlich zuletzt das Bundesverwaltungsgericht haben die Regelungen zum Rundfunkbeitrag und dessen Verfassungsmäßigkeit vollumfänglich bestätigt.

Wenig nachvollziehen kann ich den Vorwurf der fehlenden sozialen Gerechtigkeit. Sicher können Abgabe-Regelungen, wie die zum Rundfunkbeitrag, bei Menschen mit geringem Einkommen zu individuellen Härten fuhren Der Gesetzgeber hat dies jedoch von vorneherein bedacht und beim Rundfunkbeitrag auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger mit berücksichtigt Für Menschen mit geringem I mkommen, die soziale Leistungen wie Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II beziehen ist etwa die Möglichkeit der Befreiung vorgesehen, Menschen mit Behinderung zahlen einen ermaßigten Beitrag Zuletzt wurden die Regelungen Anfang 2017 sogar noch erweitert

Gleich zu Beginn Ihres Briefs schreiben Sie. der WDR trage die Verantwortung für „existenz-bedrohende, entwürdigende Zwangsmaßnahmen” Dem möchte ich klar widersprechen.

Dass es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt liegt in erster Linie in der persönlichen Verantwortung derjenigen, die den Rundfunkbeitrag trotz entsprechender Verpflichtung nicht zahlen. Schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger ist der WDR in den von Ihnen genannten Fällen, ebenso wie der MDR in Ihrem eigenen Fall verpflichtet, offenen Forderungen nachzugehen. Nicht zuletzt gegenüber allen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern, die ihren Rundfunkbeitrag pünktlich zahlen, ist eine Zahlungsverweigerung ungerecht und geht letztendlich zu Lasten der Allgemeinheit.

Bevor es überhaupt zu einem Vollstreckungsverfahren kommen kann, schreibt der Beitragsservice die Betroffenen mehrfach an und erinnert an die Zahlungspflicht. Erst wenn es trotz dieser Schreiben zu keiner Reaktion oder Zahlung kommt, wird die Vollstreckung eingeleitet.

Zuständig für die Vollstreckung ist nicht der WDR, sondern die jeweiligen Stadtkassen und Gerichtsvollzieher. Das ist in Nordrhein-Westfalen gesetzlich so geregelt. Die Vollstreckungsbehörden handeln eigenständig und sind nicht verpflichtet, den WDR als Gläubiger zu informieren oder Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abnahme der Vermögensauskunft mit dem WDR abzusprechen. Der WDR seinerseits kann nicht einzelne Maßnahmen von vorneherein ausschließen oder den Behörden entsprechende Vorgaben machen. Diese handeln auf Basis der geltenden Vorschriften und Gesetze. Für den Rundfunkbeitrag gibt es keine Sonderregeln oder Ausnahmen. Er wird vollstreckt, wie andere öffentliche Abgaben auch, etwa Kita-Gebühren, nicht bezahlte Strafzettel oder Steuerschulden.

Um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern ist es ratsam, auf die Schreiben des Beitragsservice zu reagieren zur Klärung der Beitragspflicht beizutragen und offene Rundfunkbeiträge auch zu bezahlen, mit Protestaktionen ist da jedenfalls nicht zu erreichen.

Erlauben Sie mir einige Worte zur Form des Protestes gegen den Rundfunkbeitrag: Es steht natürlich jedem frei, das System des öffentlich rechtlichen Rundfunks bzw. dessen Finanzierung kritisch zu sehen und diese Kritik auch zu äußern. Das Recht frei zu entscheiden, ob und welche Gesetze eingehalten werden und welche Abgaben gezahlt werden lasst sich daraus jedoch nicht ableiten. In diesem Zusammenhang verweise ich auf Ihren öffentlich einsehbaren Schriftwechsel mit Herrn Dr. Eicher, Justiziar des SWR, um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland

Sowohl für Kritik an den Programmen, als auch für Kritik an den Regelungen zum Rundfunkbeitrag gibt es geeignetere Kanäle. Programmkritik etwa wäre in Form einer Programmbeschwerde an den Rundfunkrat zu richten. Kritik an gesetzlichen Regelungen an den zuständigen Gesetzgeber. Betroffene, die ihren Beitragsbescheid für nicht korrekt halten, können sich an die zuständigen Verwaltungsgerichte wenden. Die bloße pauschale Ablehnung bestehender gesetzlicher Regelungen ist hierbei jedoch wenig erfolgversprechend.

Dass Herr Dowe den von ihm gewählten Weg des Hungerstreiks zwischenzeitlich aufgegeben hat, freut mich sehr. Um sich gegen eine, aus seiner Sicht unberechtigte, Zwangsvollstreckung zur Wehr zu setzen gibt es, wie zuvor dargelegt, in einem Rechtsstaat angemessenere Mittel und Wege. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat in Deutschland die Möglichkeit, gesetzliche Regelungen auf dem Rechtsweg anzufechten. Dazu bedarf es keines Hungerstreiks.

Lassen Sie es mich ganz klar sagen: Unser vorrangigstes Ziel ist es, Sie wie unser gesamtes Publikum mit unseren Programmangeboten zu überzeugen. Dass dies nicht in jedem Fall gelingen kann, ist mir bewusst. Auf Rückmeldungen und kritisches Feedback sind wir daher sogar angewiesen, um unsere Programme beständig weiterzuentwickeln und noch besser zu machen.

Ihre Annahme, unsere Berichterstattung sei politisch gesteuert und undistanziert, trifft nicht zu. Ungeachtet möglicherweise berechtigter Kritik im Einzelfall zeichnet unsere Programme aus, dass sie eine größtmögliche Vielfalt an Meinungen abbilden und täglich die unterschiedlichsten Akteure zu Wort kommen lassen. Es ist gerade der Rundfunkbeitrag, der gewährleistet, dass wir unabhängig und politischer oder sonstiger Einflussnahme unserer journalistischen Arbeit nachgehen können. Ich kann Ihnen nur anbieten, sich selbst einmal vor Ort von unserer Arbeitsweise einen Eindruck zu verschaffen und in einen konstruktiven Dialog mit uns zu treten.

Mit freundlichen Grüßen
Eva-Maria Michel

Strafvereitelung im Amt

kriminelle Justiz

Krimlex – Delikte im Amt

offener Brief von Sieglinde Baumert an SWR Justitiar Eicher:

Eichers Stellungnahme bestätigt Realitätsverlust

so verhöhnt die ARD den Rechtsstaat

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Ich denke, wir sind uns darin einig, dass wir uns in einer sehr schwierigen
Ausgangssituation befinden.
Sie sprechen als Justiziar der ÖRR und vertreten die Interessen der
Rundfunkanstalten. Auch gilt Ihre Stimme dem Teil der Bevölkerung, der am
derzeitigen Finanzierungmodell der ÖRR festhalten möchte. Nach aktuellen
Umfrageergebnissen ist dies eine deutliche Minderheit.
Ich spreche als Bürgerin dieses Landes, die die aktuelle Regelung zur
Finanzierung der ÖRR weder als sozial, noch als gerecht oder demokratisch
anerkennt.
Dass ich mit meiner Wahrnehmung und Argumentation nicht alleine bin, ist
Ihnen sicher auch bekannt.

Sie sprechen in der Stellungnahme von einzelnen Bürgern, die sich
gesetzlichen Regelungen entziehen würden. Wir sprechen hier aber
tatsächlich von Millionen Bürgern,
die durch Nichtzahlung der umstrittenen Forderung, ihre Unterschrift bei
Petitionen oder auch den Gang vor Gericht sehr deutlich Stellung beziehen.
Weitere Millionen Zahler kommen hinzu, die nicht aus Überzeugung, sondern
nur wegen dem dahinter stehenden Zwang und aus Angst vor angedrohten
Konsequenzen zahlen.

Sie sind der Meinung, dass Gerichte über Recht oder Unrecht entscheiden.
Es mag hart klingen, aber diese Aussage ist falsch.
Richter entscheiden anhand von Gesetzen, die oft per politischer
Willensbildung oder Lobbyarbeit etc. entstanden sind.
Ob ein Gesetz tatsächlich über Recht oder Unrecht entscheidet, hängt von
den Werte- und Moralvorstellungen der jeweiligen Gesellschaftsstruktur ab.
In der Regel zeigt erst der Blick in die Vergangenheit, wer der
tatsächliche Nutznießer der Gesetzgebung war. Bei dem Umgang mit den
Begriffen Recht/Unrecht sowie Gesetz ist also äußerste Vorsicht geboten.
Diese gleichzusetzen ist nicht korrekt.
Blinde Hörigkeit auf Gesetze oder Anweisungen kann ins blanke Verderben
führen, wie gerade die deutsche Geschichte traurigerweise aufzeigt.
Sollten wir nichts aus genau dieser unserer deutschen Geschichte gelernt
haben?

Eine Gesetzgebung, die den Willen der Gesamtbevölkerung permanent negiert,
wird mittelfristig zu undemokratische Verhältnisse führen müssen.
Von einer Akzeptanz des RBStV kann keine Rede sein. Richterliche
Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang im Namen des Volkes entschieden
werden sollten, werden aber genau von diesem Volk als Unrecht erkannt und
bewertet. Die Disharmonie zwischen Gesetzgebung/juristischen Entscheidungen
und dem Wille des Volkes sind ganz offensichtlich und nicht länger
ignorierbar.

Empörung und Unmut bis hin zu Wut kommen immer deutlicher zum Ausdruck.
Auf der Justizebene wird sich das Problem deshalb nicht lösen lassen.

Von Akzeptanz der derzeitigen Regelung zur Finanzierung der ÖRR kann auch
durch die vielen zahlenden Haushalte nicht die Rede sein. Einzig durch die
Androhung
harter Bestrafungen lässt sich das aktuelle Modell noch aufrecht erhalten.
Wie hart – ja – existenzgefährdend die Bestrafung sein kann, habe ich
selbst erlebt.

“Ich zahle, weil ich zahlen muss. Wenn ich eine Wahl hätte, würde ich
NICHT zahlen.” – das ist die allgemeine Einstellung, die ich immer und
immer wieder höre.
Zeigt diese allgemein typische Reaktion nicht auch Ihnen, dass hier über
die Köpfe der Menschen einfach hinweg entschieden wurde? Wie lässt sich
eine Zwangsabgabe, die lt. aktueller Umfrageergebnissen mehrheitlich
abgelehnt wird, mit demokratischen Werten vereinbaren?

Sie schreiben, Sie sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen zum
Rundfunkbeitrag anzuwenden. Natürlich steht Ihnen frei, dies zu tun.
Inwiefern dies gesellschaftlich jedoch akzeptiert wird (oder eben auch
nicht), zeigen die Reaktionen auf meine Inhaftierung und oben aufgeführte
Punkte. Wir als Bürger nehmen uns die Freiheit, Ihnen sehr deutlich zu
zeigen, dass uns Missbrauch, Verschwendung und politische Einflussnahme
durch die ÖRR nicht entgehen. Und gegebenenfalls auch u.a. in diesem
Zusammenhang die Zahlung einzustellen. Sie sind am Zuge, diese Missstände
zu beseitigen. Sie sind am Zuge, Regelungen einzuführen, die tatsächlich
demokratisch sind. Für viele Menschen mit geringen Einkommen sind knapp
20,- sehr viel Geld.
Es wäre wirklich wünschenswert, wenn Sie einmal versuchen würden, sich
in deren Lage zu versetzen.

Genau aus diesen Gründen findet das Zitat von Bertold Brecht hier
berechtigt seine Anwendung – ich wiederhole es gerne noch einmal:

Wo Unrecht zu Recht wird, dort wird Widerstand zur Pflicht!

Abschließend möchte ich noch einmal auf Ihre Gesprächs- und
Studioeinladung zurückkommen.
Ein Studiobesuch kann und wird die weit gefächerte Problematik nicht
lösen.
Kann ich den hier begonnenen Mailaustausch als Zeichen betrachten, dass nun
nicht weiter zerredet wird, sondern auch Sie bereit sind, den
Handlungsbedarf zu erkennen?

Mit freundlichen Grüßen

Sieglinde Baumert


Warum der rbb keine Behoerde ist (Zusammenfassung):

Auszug aus einem Beitrag, auch im Hinblick der Massenvollstreckungsverfahren der Landesrunkfunkansalten als vermeintliche Gläubiger!

Bürgermeister von Berlin: „rbb ist keine Behörde“
2. April 2017 dieter Aufklärung, Gesetze, GEZ, Medien.

Rundfunkanstalt darf keine Amtshilfe ersuchen

Das Landgericht Tübingen sagt, dass die Landesrundfunkanstalt keine Behörde ist.

Dass die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) keine Behörde ist, sagt nun auch die Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlin. In einem Schreiben hat man mir diese Tatsache schriftlich bestätigt. Diese Information hat gravierende Folgen für die Vollstreckungsbehörden. Diese dürfen laut Gesetz keine Amtshilfe leisten und damit auch nicht vollstrecken! Die Begründung dazu ist jedoch etwas komplizierter, als man annehmen darf.
Wann liegt Amtshilfe vor?

Die Grundlage für die Amtshilfe leitet sich aus dem Artikel 35 Grundgesetz ab. Eine Behörde darf Amtshilfe immer dann ersuchen, wenn sie gemäß § 5 VwVfG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Amtshandlung selbst durchzuführen.

Darf Amtshilfe geleistet werden?

Ich habe es mir in der Vergangenheit etwas zu einfach gemacht, wenn es um die Frage der Amtshilfe ging. Bisher habe ich immer angenommen, dass Landesrundfunkanstalten bei den Vollstreckungsstellen keinerlei Amtshilfe ersuchen dürfen. Die Landesrundfunkanstalten sind nämlich Unternehmen mit Umsatzsteueridentifikationsnummern und UPIK-Einträgen. Mit dieser Meinung stehe ich übrigens nicht alleine dar. In einem Urteil vom 27. Juli 1971 des Bundesverfassungsgerichts vertreten der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand folgende abweichende Meinung:

„Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann […] nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.“

Die Rundfunkanstalten sind zwar Unternehmen, die Funktion als „öffentlich-rechtliche Anstalt“ wird dadurch aber nicht obsolet. Die Landesrundfunkanstalt kann also sehr wohl Unternehmen UND „öffentlich-rechtliche Anstalt“ sein. Das eine schließt das andere nicht aus. Viel mehr muss an der Stelle überprüft werden, ob die jeweilige Landesrundfunkanstalt überhaupt als „öffentlich-rechtliche Anstalt“ bei den Vollstreckungsbehörden Amtshilfe ersuchen darf.

Hoheitsrechte beim Gebühreneinzug?

Wie schon anfangs erwähnt, habe ich eine Anfrage beim Regierenden Bürgermeister von Berlin gestellt. Ich wollte wissen, ob der rbb im Sinne des § 54 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (Allgemeiner Teil) dazu berechtigt ist, Dienstsiegel mit Hoheitszeichen des Landes Berlin zu führen. Antwort der Senatskanzlei:

„§ 54 […] ist nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) anwendbar, da dieser keine Behörde des Landes Berlin ist […].“

Daraufhin habe ich gefragt, ob der rbb denn eine Behörde eines anderen Landes sei. Antwort der Senatskanzlei:

„Wie bereits ausgeführt ist der rbb eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist keine Behörde des Landes Berlin oder eines anderen Landes.“

Die Senatskanzlei weist jedoch daraufhin, dass die Rundfunkanstalten beim Gebühreneinzug im öffentlichen Bereich und damit hoheitlich tätig werden. Sie begründet diese Rechtsauffassung allerdings mit zwei veralteten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1971 (31, 314 (Seite 317)) und 1994 (90, 60 (Seite 72)).
Das ist interessant, denn diese Auffassung steht im Kontrast zum Körperschaftsteuergesetz. Laut § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine Körperschaft. Seit dem 25.12.2008 hat sich nun an einer entscheidenden Stelle etwas geändert. Im § 4 KStG wurde der Absatz 6 hinzugefügt. Hier heißt es, dass ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden kann. Die von der Senatskanzlei vertretene Position ist also gesetzwidrig. Zusätzlich fallen Anstalten des öffentlichen Rechts gar nicht in den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ein öffentlich-rechtliches Medienunternehmen kann nämlich nicht einmal als Behörde und einmal als Medienunternehmen auftreten. Medienunternehmen bleibt Medienunternehmen. Dazu steht im aktuellen Urteil (5 T 232/16) des Landgerichts Tübingen folgendes:

„Insgesamt sind danach die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt.

Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Senders und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.“

Als Nicht-Behörde kann eine Anstalt des öffentlichen Rechts daher gar keine Amtshilfe ersuchen. Tut sie es doch, darf die ersuchte Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG keine Amtshilfe leisten.

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