{"id":3883,"date":"2018-02-14T19:30:10","date_gmt":"2018-02-14T19:30:10","guid":{"rendered":"http:\/\/photoposter.de\/?p=3883"},"modified":"2019-05-05T20:01:40","modified_gmt":"2019-05-05T20:01:40","slug":"rundfunkbeitrag-strafanzeige-bei-der-polizei-in-huerth","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/photoposter.de\/?p=3883","title":{"rendered":"Rundfunkbeitrag, Strafanzeige bei Kripo Huerth, BVerfG Karlsruhe"},"content":{"rendered":"<p><strong><a href=\"http:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/wdrclique.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-3890\" src=\"http:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/wdrclique-300x300.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/wdrclique-300x300.jpg 300w, https:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/wdrclique-150x150.jpg 150w, https:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/wdrclique.jpg 600w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Anzeigenerstatter<\/strong><br \/>\nJ\u00fcrgen Kerner<\/p>\n<p>Bearbeitungszeichen: 14.02.2018\/RfB\/StGB<\/p>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>Was den Rundfunkbeitrag als bedingungslose Solidarabgabe anbelangt, so ist im Laufe der Jahre der Missbrauch von Recht und Gesetz offenbar geworden. Der sog Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der von einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Kaderschmiede unter Beteiligung vereidigter Volksvertreter als vermeintlich gesetzeskonform definiert wurde, offenbart sich als ein juristisch isoliertes Regelwerk, der nach neutraler Pr\u00fcfung mit der verfassungsgem\u00e4ssen Rechtsordnung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar ist. Die Methoden wie der Rundfunkbeitrag aktuell forciert eingetrieben wird, markieren eine zunehmende Anarchie des Rechts, die das Vertrauen in Politik und vor allem in die Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz erheblich ersch\u00fcttert hat.<\/p>\n<p><strong>Tathergang<\/strong><\/p>\n<p>Im Sommer 2016 erhielt ich in kurzen Zeitabst\u00e4nden von der Stadtkasse H\u00fcrth zweimal identische Pf\u00e4ndungs-Ank\u00fcndigungen f\u00fcr vermeintlich ausstehende Rundfunkgeb\u00fchren, worauf ich eine <span style=\"color: #ff0000;\"><strong><a style=\"color: #ff0000;\" href=\"http:\/\/photoposter.de\/?p=3165\">offizielle Beschwerde<\/a> <\/strong><\/span>und Zur\u00fcckweisung an das Steuer &#8211; und Finanzverwaltungsamt sowie an den B\u00fcrgermeister der Stadt H\u00fcrth gerichtet hatte. Eine schriftliche Antwort bzw Stellungsnahme ist nicht erfolgt. Im Laufe weiterer Monate erfuhr ich von dem privaten Inkassounternehmen Creditreform, dass dieses als Vermittler zwischen dem Westdeutschen Rundfunk und meiner Person eingeschaltet wurde, weil die Stadt H\u00fcrth wegen erfolgloser Vollstreckung das Ersuchen an den WDR\/Beitragsservice zur\u00fcckgegeben hatte.<\/p>\n<p>Im darauf fogenden Jahr, im Sp\u00e4tsommer 2017 erhielt ich von derselben Stadtkasse erneut eine Pf\u00e4ndungs-Ank\u00fcndigung, der ich in Kurzform mit erneutem Hinweis auf die Pflicht zur Rechtstreue widersprochen habe. Innerhalb kurzer Zeit erfolgte eine namentlich nicht identifizierbare Pf\u00e4ndungs-Verf\u00fcgung der Stadtkasse H\u00fcrth, die schon allein mit rechtsverbindlichen Formvorschriften gem\u00e4ss \u00a7 126 Abs. 1 BGB und \u00a7 44 VerwfG kollidiert. Laut Auskunft eines Kundendienstmitarbeiters der Kreissparkasse K\u00f6ln erfolgte am 16.Oktober.2017 ein &#8222;anonymes&#8220; Pf\u00e4ndungsersuchen auf mein seit Herbst 2015 umgewandeltes Girokonto in ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto. Da ich laut pers\u00f6nlicher Info davon ausgegangen bin, dass \u00fcber meine Hausbank nur der Betrag pf\u00e4ndbar ist, der oberhalb des gesetzlich geregelten, schutzw\u00fcrdigen Pf\u00e4ndungsrahmen einen laut Kontostand h\u00f6heren Betrag ausweist, hatte ich gem\u00e4ss Kontoauszug vom 01.02.2018 definitiv nicht damit gerechnet, dass ein obligatorisch verbleibendes Restguthaben innerhalb der Pf\u00e4ndungsgrenze laut Auskunft der Kreissparkasse K\u00f6ln an den &#8222;Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger Stadt H\u00fcrth ausgekehrt wurde&#8220; Meine sofortige Reklamation an die Fachabteilung des Geldinstituts erwies sich als fruchtlos. Bez\u00fcglich eigener Interessen der Kreissparkasse K\u00f6ln reicht es nicht aus, wenn als erste Reaktion lapidar auf individuelle Bestimmungen hingewiesen wird und nach erneuter Reklamation meine Hausbank als vermeintlicher Drittschuldner eine R\u00fcckbuchung auch im Hinblick m\u00f6glicher Schadensersatzforderungen durch den Westdeutschen Rundfunk? ausschliesst. Ich werfe der Kreissparkasse K\u00f6ln eine Verletzung der Auskunftspflicht sowie Sittenwidrigkeit zwecks sicherer, ungehinderter F\u00fchrung meines P-Kontos vor, vor allen Dingen was die Vermeidung kostenpflichtiger R\u00fccklastschriftbuchungen anderer vertraglicher Gl\u00e4ubigermandate anbelangt.<\/p>\n<p><strong>Offizialdelikte<\/strong><\/p>\n<p>In Anbetracht der Verletzung von Treu und Glauben gem\u00e4ss \u00a7 307 BGB und der unangemessenen Sanktionierung des Restguthabens, woraus nicht mehr unter grober Fahrl\u00e4ssigkeit, sondern unter Vorsatz ein Schaden resultiert, erstatte ich gegen die an der &#8222;Auskehrung&#8220; meines P-Kontos tatbeteiligten und in f\u00fchrender Verantwortung stehenden Personen der Kreissparkasse K\u00f6ln gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 2 StGB, \u00a7 152 StPO eine offizielle Strafanzeige gem\u00e4ss \u00a7 266 und 283c StGB. Mehrfach hatte ich in pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chsterminen auf die vors\u00e4tzlich falsche Anwendung von Recht einer drohenden Zwangsvollstreckung hingewiesen, wonach die Stadtkasse H\u00fcrth auch durch Erfahrung einer durch ihren Sachbearbeiter angep\u00f6belten B\u00fcrgerin kein Interesse hat, ihren Mitb\u00fcrgerInnen in angemessener Zeit neutrales, rechtliches Geh\u00f6r zu Teil werden zu lassen.<\/p>\n<p>Infolgedessen erstatte ich gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 2 einschliesslich Abs. 1 StGB, \u00a7 170 StPO eine offizielle Strafanzeige gegen die an der Bedrohung und der Pf\u00e4ndung meines P-Kontos tatbeteiligten und in f\u00fchrender Verantwortung stehenden Personen der Stadtkasse H\u00fcrth gem\u00e4ss \u00a7 240, \u00a7 253, \u00a7 263, in Tateinheit gem\u00e4ss \u00a7 52 Abs. 2 StGB mit \u00a7 270 bzw \u00a7 271 Abs. 2 und \u00a7 339 StGB sowie Tatbeteiligung an organisierter Kriminalit\u00e4t gem\u00e4ss \u00a7 129 Abs. 2 StGB. Die Gl\u00e4ubiger-Kennzeichnung &#8222;durch den Intendanten&#8220; beweist zudem das diletantische Vorgehen der Zwangsvollstreckung. Die generelle Verschleierung von Namen und Zust\u00e4ndigkeiten markieren zudem eine g\u00e4ngige Vertuschungspraxis gegen um Aufkl\u00e4rung bem\u00fchte B\u00fcrger. Die Inhalte der Vollstreckungsdokumente zeigen die erhebliche kriminelle Energie, mit der rechtschaffende B\u00fcrger in der Regel eingesch\u00fcchtert werden, geeignete Rechtsmittel nicht wahrzunehmen. Selbstverst\u00e4ndlich schliesst die Anzeige den Amtsleiter mit ein.<\/p>\n<p>Weiterhin erstatte ich gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 2 einschliesslich Abs. 1 StGB, \u00a7 170 StPO eine offizielle Strafanzeige gegen den Intendanten des Westdeutschen Rundfunks Tom Buhrow sowie gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der nicht rechtsf\u00e4higen Inkassobude ARD-ZDF-Deutschlandradio Beitragsservice Dr Stefan Wolf gem\u00e4ss \u00a7 240, \u00a7 253, \u00a7 263 in Tateinheit gem\u00e4ss \u00a7 52 Abs. 2 mit \u00a7 270 bzw 271 Abs. 2 sowie \u00a7 129 StGB. Inwieweit ein Tatbestand der Rechtsbeugung gegen die beschuldigten Herren Buhrow und Wolf zum Tragen kommt, h\u00e4ngt vom Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis sowie der zweifelsfrei verifizierbaren juristischen Person bzw betrieblichen Rechtsform ab, die die hier vorgenannten Personen gesch\u00e4ftsf\u00fchrend vertreten. Kann der WDR auch hinsichtlich der Verflechtungen um Firmenbeteiligungen als Behoerde bezeichnet werden, was das LG T\u00fcbingen bei der rechtlichen Bewertung des SWR ausgeschlossen hat?!<\/p>\n<p>Ausserdem mache ich offiziell gegen die Stadt H\u00fcrth einen gesetzlichen Folgebeseitigungsanspruch unter Anwendung von \u00a7 839 BGB und \u00a7 63 BBG geltend. Leider konnte mich der B\u00fcrgermeister in einer kurzen Anh\u00f6rung zum vorgetragenen Sachverhalt nicht vom Gegenteil der Befangenheit \u00fcberzeugen. Der Westdeutsche Rundfunk hat definitiv keine Befugnis der Selbsttitulierung, diesbez\u00fcglich hoheitliche Verwaltungsakte durchzuschleifen schliesst \u00a7 2 Abs. 1 VwfG NRW aus.<\/p>\n<blockquote><p>Dieses Gesetz gilt nicht f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verb\u00e4nde und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks K\u00f6ln.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aufgrund der vermittelten Rechtsunsicherheit des BVerwG Leipzig mit Urteil vom 18.M\u00e4rz.2016 bez\u00fcglich der kollektiven Klageabweisung zu Gunsten der Landesrundfunkanstalten bestehen erhebliche Zweifel an der Unabh\u00e4ngigkeit bzw Neutralit\u00e4t des an der Verhandlung anwesenden Senats unter Vorsitz von Bundesrichter Neumann. Ich werfe dem Gericht vor, Interessenslagen der \u00f6ffentlich-rechtlichen Pfr\u00fcndewirtschaft den Vorzug gegeben und verfassungskonforme Pr\u00fcfpflichten gem\u00e4ss Art 97 GG eklatant verletzt zu haben. Es reicht vom Gericht nicht aus, Einw\u00e4nde der Kl\u00e4ger einer steuergleichen Rundfunkabgabe zwecks Bestandspr\u00fcfung lapidar und unqualifiziert abzuweisen. Nach dem Legalit\u00e4tsgrundsatz gem\u00e4ss \u00a7 152 StPO erstatte ich offizielle Strafanzeige gegen die an der Urteilsverk\u00fcndung massgeblich tatbeteiligten Amtspersonen wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem\u00e4ss \u00a7 339 StGB sowie Tatbeteiligung gem\u00e4ss \u00a7 129 Abs. 2 StGB.<\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen<\/strong><\/p>\n<p>Wir k\u00f6nnen mittlerweile davon ausgehen, dass aufgrund des hohen Streitpotentials sowie die fragw\u00fcrdige Legitimation und erzwungene Notwendigkeit eines sichtlich \u00fcberfetteten, \u00f6ffentlich-rechtlichen Konglomerats die Indoktrinierung von Judukative und vollziehender Gewalt das Mittel der Wahl ist, eine tats\u00e4chlich als Rundfunkbeitrag getarnte Steuer ohne Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder mit Aushebelung der Gewaltenteilung zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Nach bisherigen Recherchen und Mitteilungen von Informanten besteht ein der \u00d6ffentlichkeit verborgenes, engmaschiges Beziehungsgeflecht zwischen Landespolitik, Intendanten und gleichgeschalteter Justiz, mit der Absicht, eine in Verruf geratene, unsoziale Rundfunksteuer auch mit Mitteln unbilliger H\u00e4rte abzusichern.<\/p>\n<p>Es w\u00fcrde sicherlich den Rahmen sprengen, alle mir vorgetragenen F\u00e4lle von Rechtsbeugung und speziell in NRW den kollektiven Missbrauch eines verbrieften, intakten Rechtssystem durch die Eintreibung von Rundfunkgeb\u00fchren aufzulisten. Dennoch weise ich auf einen inakzeptablen Vorfall der kurzzeitigen Arrestierung einer jungen, stillenden Mutter mit S\u00e4ugling! durch einen Gerichtsvollzieher in Bergisch Gladbach hin, ebenso die Tatsache, dass ein L\u00fcnener Amtsrichter \u00a7 353d missbr\u00e4uchlich anwendete. Die Strafsache diesbez\u00fcglich gegen eine Nicht-Justizangeh\u00f6rige also Privatperson wurde schliesslich zur\u00fcckgezogen. Beweiskr\u00e4ftige Dokumente liegen vor, die die Verfolgung der beschuldigten und diesbez\u00fcglich unschuldigen B\u00fcrgerin gem\u00e4ss \u00a7 344 StGB in Tateinheit gem\u00e4ss \u00a7 52 Abs. 2 mit \u00a7 339 StGB belegen.<\/p>\n<p>Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist weder ein gesetzliches Regelwerk noch eine Legitimation daf\u00fcr, alle bundesdeutschen, meldepflichtigen Haushalte und Betriebsst\u00e4tten zur Zahlungspflicht zu veranlagen, zumal die Grundrechte Dritter in der Form verletzt sind, dass ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertrag nicht ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung direkt betroffender Dritter gem\u00e4ss \u00a7 58 VerwfG zustande kommen darf. Nach meiner \u00dcberzeugung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht nur ein Selbstbedienungsfond (vereidigter) Nutzniesser, dieses autokratische Regelwerk ist genau betrachtet eine Entkopplung von der verfassungsgem\u00e4ssen Rechtsordnung und somit ein Staatsstreich gegen die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p><strong>Schlussbemerkung<\/strong><\/p>\n<p>Erstaunlich ist die Tatsache, dass in der Bundeshauptstadt Berlin also im Einflussgebiet des rbb ausstehende Rundfunkgeb\u00fchren vornehmlich durch Finanz\u00e4mter vollstreckt werden. Wie vertr\u00e4gt sich eine angeblich nicht steuerliche Rundfunkabgabe mit der Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbehoerden? Demnach erkennen Berliner Behoerden entgegen den Wahrnehmungen von Berufsrichtern den Rundfunkbeitrag als Steuer an.<\/p>\n<p>Bedauernswerterweise werden Anstrengungen, das \u00d6R-Konglomerat vor allem in Hinblick sozialer Gerechtigkeit zu reformieren, von deren hochdotierten Nutzniessern blockiert. Selbst das fundierte Gutachten des BMF, die sog Sch\u00e4uble Brosch\u00fcre, findet keinen Anklang. Einkommensarme Haushalte und speziell klein\/mittelst\u00e4ndische Unternehmen sind \u00fcberproportional belastet. In diesem Zusammenhang weise ich auf den lesenswerten, offenen Brief vom 09.03.2017 an Herrn Buhrow gerichtet von Frau Sieglinde Baumert hin, den dieser pers\u00f6nlich nicht beantwortete.<\/p>\n<p>Solidarit\u00e4t ist keine Einbahnstrasse zugunsten einer \u00d6R-Kontrollinstanz, Solidarit\u00e4t kann nur gew\u00e4hrleistet sein, wenn der Rechtsstaat sowie die Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft eingehalten werden.<\/p>\n<p>mit freundlicher Hochachtung<\/p>\n<p>J\u00fcrgen Kerner<\/p>\n<p>am 14.02.2018 mit Unterschrift! beim Kriminalkommissariat 14 der Kreispolizeibehoerde Rhein-Erft-Kreis in Anwesenheit eines Zeitzeugen eingereicht. Bescheinigung \u00fcber die Erstattung einer Anzeige erhalten.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=64675&amp;linked=pm\"><strong>Bundesgerichtshof &#8211; Rechte von P-Konto Inhabern<\/strong><\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/online-boykott.de\/nachrichten\/182-mahngebuehren-des-rundfunks-sind-nicht-vollstreckbar\"><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Mahngebuehren sind nicht vollstreckbar<\/strong><\/span><\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>Erweiterung der Strafanzeige mit dem Bearbeitungszeichen 14.02.2018\/RfB\/StGB-2<\/strong><\/p>\n<p>bez\u00fcglich des Sachverhalts der Gl\u00e4ubiger Beg\u00fcnstigung, ist eine Revision notwendig geworden, was die irrt\u00fcmliche Annahme gem\u00e4ss \u00a7 283c StGB anbelangt. Somit ist genannter Paragraph nicht anwendbar. Davon bleiben die anderen, aufgef\u00fchrten Tatbest\u00e4nde in der offiziellen Strafanzeige vom 14.02.2018 unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aufgrund weiterer, sich erh\u00e4rtender Hinweise sowie den Aufzeichnungen laut Kontoausz\u00fcge der Kreissparkasse K\u00f6ln erweitere ich die Strafanzeige mit dem Bearbeitungskennzeichen 14.02.2018\/RfB\/StGB um erg\u00e4nzende Tatbest\u00e4nde. Das nebul\u00f6se Gesch\u00e4ftsgebaren der Kreissparkasse K\u00f6ln ist weder zu entschuldigen noch zu rechtfertigen. Erstaunlich ist die Tatsache, dass auf dem Kontoauszug vom 05.03.2018 der \u00fcber einen Monat lang geparkte? Pf\u00e4ndungsbetrag mit dem nachrangig ausgewiesenen Restguthaben zusammengef\u00fchrt wurde und am Folgetag der Kontoauszug dennoch die unrechtm\u00e4ssige Pf\u00e4ndung ausweist. Die Nennung &#8211; der B\u00fcrgermeister der Stadt H\u00fcrth &#8211; offenbart die rechtswidrige Verschleierung der Gl\u00e4ubiger-Identifikation und T\u00e4uschung im Rechtsverkehr. Zweifelsfrei ist von einer strafrechtlich relevanten Beg\u00fcnstigung auszugehen, wo mir definitiv ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und Folgesch\u00e4den nicht nur die Kreissparkasse K\u00f6ln, sondern auch die Stadt H\u00fcrth billigend in Kauf nimmt.<\/p>\n<p>Infolgedessen erstatte ich offizielle Strafanzeige gegen die an der illegalen Pf\u00e4ndung tatbeteiligten, verantwortlichen Personen der Kreissparkasse K\u00f6ln gem\u00e4ss \u00a7 152 StPO, wegen Verstosses gegen \u00a7 257 Abs. 1, \u00a7 263, \u00a7266 und \u00a7 270 StGB. Ein g\u00fcltiger Titel als rechtliche Grundlage f\u00fcr eine Pf\u00e4ndungs-Verf\u00fcgung, die vor der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zweifelsfrei Bestand hat, kann und will weder die Stadtkasse H\u00fcrth noch der Westdeutsche Rundfunk vorweisen.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend erstatte ich Strafanzeige gem\u00e4ss \u00a7 257 Abs. 1 StGB gegen die an der Pl\u00fcnderung meines P-Kontos tatbeteiligten, verantwortlichen Personen der Stadtkasse H\u00fcrth. In der Tat beg\u00fcnstigt die Stadt H\u00fcrth das Medienunternehmen Westdeutscher Rundfunk ohne hoheitliche Befugnisse und ohne g\u00fcltigen Gerichtsbeschluss.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Behinderung neutraler Pr\u00fcfungspflichten (Behinderung der Justiz) ist von einer generalstabsm\u00e4ssig angeordneten Vertuschung und Verschleierung auszugehen. Im Falle Sieglinde Baumert und anderer, namentlich mir bekannter Gesch\u00e4digter bestand und besteht Verdunklungsgefahr, beweiserhebliche Daten gem\u00e4ss \u00a7 269 StGB so zu f\u00e4lschen, dass eine R\u00fcckverfolgung sowie Ahndung verabrederter Verwaltungsakte unter Ausschluss von Checks and Balances erschwert ist. In diesem Zusammenhang interessiert mich, welche Rolle der B\u00fcrgermeister der Stadt H\u00fcrth eingenommen hat, wo ein subjektiver Tatbestand der Strafvereitelung im Amt nicht auszuschliessen ist.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund mache ich auf die Kronzeugenregelung gem\u00e4ss \u00a7 46b StGB aufmerksam, wo vertrauliche, sachdienliche Hinweise zur Aufkl\u00e4rung beitragen k\u00f6nnen, verantwortliche Protagonisten und Amtstr\u00e4ger im Auftrag einflussnehmender Landesrunkfunkanstalten schwerer Straftaten sicher zu \u00fcberf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> unter vors\u00e4tzlich falscher Anwendung von Recht und Androhung von Gewalt mit dem Ziel, betroffene B\u00fcrger einzusch\u00fcchtern, zu entrechten und zu kriminalisieren, wird fortlaufend der Bestand der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet. Ein \u00f6ffentlich-rechtliches Konglomerat steht nicht \u00fcber der verfassungsgem\u00e4ssen Rechtsordnung. Abweichende Rechtsauffassungen von Amtstr\u00e4gern begr\u00fcnden den Rechtsbankrott, der hierzulande zum Gewohnheitsrecht geworden ist. Aufgrund politischer Vorteilsnahme ist es dringend anzeigt, die hochdotierten Nutzniesser sowie deren koordinativen Netzwerke konsequent zu durchleuchten, was auch der Aufkl\u00e4rung vereitelter Straftaten im Amt f\u00f6rderlich ist. Genau betrachtet sind alle Zwangsvollstreckungen, den Rundfunkbeitrag einzutreiben, vor einem intakten Rechtssystem gegenstandslos.<\/p>\n<p>H\u00fcrth, den 10.03.2018<\/p>\n<p>mit freundlicher Hochachtung<\/p>\n<p>J\u00fcrgen Kerner<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Kontopfaendung.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-3889\" src=\"http:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Kontopfaendung-208x300.jpg\" alt=\"\" width=\"208\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Kontopfaendung-208x300.jpg 208w, https:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Kontopfaendung-768x1108.jpg 768w, https:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Kontopfaendung-710x1024.jpg 710w, https:\/\/photoposter.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Kontopfaendung.jpg 1216w\" sizes=\"auto, (max-width: 208px) 100vw, 208px\" \/><\/a><strong>Subject: Verfassungsbeschwerde und anh\u00e4ngige Strafanzeigen bez\u00fcglich Rundfunkbeitrag<\/strong><\/p>\n<p>Datum: 15.05.2018<\/p>\n<p>von J\u00fcrgen Kerner<\/p>\n<p>Bundesverfassungsgericht Karlsruhe<br \/>\nHerrn Oberamtsrat XXXX<br \/>\nPostfach 1771, 76006 Karlsruhe<br \/>\nTelefon: +49 (721) 9101-xxx<br \/>\nTelefax: +49 (721) 9101-4xxx<br \/>\nE-Mail: (XXX) (at) bundesverfassungsgericht.de<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sehr geehrter Herr XXXX,<\/p>\n<p>bez\u00fcglich der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung gem\u00e4ss Aktenzeichen: 1 BvR 1675\/16, 1 BvR 745\/17, 1 BvR 981\/17, 1 BvR 836\/17 weise ich darauf hin, dass unter den vorl\u00e4ufigen Aktenzeichen 14.02.2018\/RfB\/StGB und 14.02.2018\/RfB\/StGB-2 zwei offizielle Strafanzeigen anh\u00e4ngig sind, wonach auch dem Senat unter Vorsitz von Dr Neumann bez\u00fcglich der Entscheidung vom 18.05.2016 am Bundesverwaltungsgericht Leipzig gem\u00e4ss \u00a7 152 StPO gemeinschaftliche Rechtsbeugung nach \u00a7 339 StGB sowie Tatbeteiligung gem\u00e4ss \u00a7 129 Abs.2 StGB zur Last gelegt wird. Der fragw\u00fcrdige Gleichklang der Klageabweisungen unterer Instanzen l\u00e4sst den Schluss einer Indoktrinierung der Gerichtsbarkeit zu. Es besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass verfassungsgem\u00e4sse Pr\u00fcfpflichten bisher vors\u00e4tzlich missachtet wurden und was die vermeintliche Rechtssicherheit des Rundfunkbeitrag anbelangt, die verfassungsgem\u00e4sse Gewaltenteilung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ausser Kraft gesetzt wurde. Nach meinen Informationen sind mittlerweile zahlreiche Strafanzeigen bundesweit eingegangen.<\/p>\n<p>Die Feststellung des LG T\u00fcbingen unter Vorsitz von Dr Spri\u00dfler, fehlender behoerdlicher Kompetenz des SWR bez\u00fcglich des Selbsttitulierungsrechts markiert ein von federf\u00fchrenden Protagonisten angewendetes Unrecht, was leider zum Gewohnheitsrecht geworden ist. Die folgerichtige Feststellung gilt ausnahmslos f\u00fcr alle Landesrundfunkanstalten.<\/p>\n<p>Nach gesundem Menschenverstand sind die Klagen der Beschwerdef\u00fchrer bez\u00fcglich der Ungleichbehandlung und Steuergleichheit der Rundfunkabgabe f\u00fcr jeden meldepflichtigen Haushalt und Betriebsst\u00e4tte nicht nur nachvollziehbar sondern auch im Sinne der Fortf\u00fchrung eines intakten Rechtsstaats dringend angezeigt. Ich glaube nicht, dass ein Vertrauen in die Unhabh\u00e4ngigkeit der Justiz dadurch gest\u00e4rkt wird, indem eine Richterin am Verwaltungsgericht zu K\u00f6ln ohne Beiwohnung Prozessbevollm\u00e4chtigter des Westdeutschen Rundfunks manifestiert, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag \u00fcber der verfassungsgem\u00e4ssen Rechtsordnung und damit \u00fcber Recht und Gesetz steht. Die Bereitschaft, \u00f6ffentlich-rechtliche Medien sozial vertr\u00e4glich zu reformieren, scheitert bisher an der Beratungsresistenz verantwortlicher Intendanten und deren Justitiare, im Gegenteil, die Ausdehnung \u00f6ffentlich-rechtlicher Angebote widerspricht dem Gebot der Gerechtigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit auch in Anbetracht des Wettbewerbsrechts.<\/p>\n<p>Inwieweit vereidigte Amtstr\u00e4ger und unterzeichnende Volksvertreter massgeblich am \u00f6ffentlich-rechtlichen Korruptionssumpf tatbeteiligt sind, hat eine unabh\u00e4ngige Staatsanwaltschaft ohne Behinderung durch einflussreiche Personen l\u00fcckenlos aufzukl\u00e4ren, ich weise hier nochmals auf die Anwendbarkeit des \u00a7 46b StGB hin.<\/p>\n<p>mit freundlicher Hochachtung<\/p>\n<p>J\u00fcrgen Kerner<\/p>\n<hr \/>\n<p>Generalstaatsanwaltschaft K\u00f6ln<br \/>\nReichenspergerplatz 1<br \/>\n50670 K\u00f6ln<\/p>\n<p>Staatsanw\u00e4ltin XXX<br \/>\nStaatsanwaltschaft K\u00f6ln<br \/>\nAm Justizzentrum 13<br \/>\n50939 K\u00f6ln<\/p>\n<p>J\u00fcrgen Kerner<br \/>\nWiener Weg 10<br \/>\n50858 K\u00f6ln<br \/>\nwww.photoposter.de<\/p>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrteFrau XXX,<\/p>\n<p>hiermit best\u00e4tige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 28.06.2018 gem\u00e4ss Aktenzeichen 83Js305\/18 bez\u00fcglich 14.02.2018\/RfB\/StGB sowie 14.02.2018\/RfB\/StGB-2. Aufgrund der kurzen Frist, die mir die K\u00f6lner Staatsanwaltschaft einr\u00e4umt, lege ich am 30.06.2018 formal Widerspruch und Beschwerde bei der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft ein. Ich teile Ihnen ausserdem mit, dass eine dedizierte Bewertung und Analyse der &#8222;Nichterkennbarkeit der Strafverfolgung&#8220; unmittelbar in Bearbeitung ist und schriftlich nachgereicht wird. Zudem weise ich darauf hin, dass eine offizielle Beschwerde beim BVerfG Karlsruhe anh\u00e4ngig ist und ich die verbriefte Rechtsstaatlichkeit f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland einfordere. Gerade im Hinblick der vors\u00e4tzlichen Umgehung des Untersuchungsgrundsatzes gem\u00e4ss \u00a7 24 VwvfG sowie des Legalit\u00e4tsgrundsatzes 152 StPO ist zweifelsfrei von subjektiven Tatbest\u00e4nden auszugehen.<\/p>\n<p>Hochachtungsvoll<br \/>\nJ\u00fcrgen Kerner<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<p>Der Generalstaatsanwalt<br \/>\nReichenspergerplatz 1<br \/>\n50670 K\u00f6ln<\/p>\n<p>J\u00fcrgen Kerner<br \/>\nWiener Weg 10<br \/>\n50858 K\u00f6ln<br \/>\nwww.photoposter.de<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung der Beschwerde &#8211; 83JS305\/18 &#8211; und weitere Strafanzeigen Datum: 10.07.2018<\/p>\n<p>Sehr geehrter Herr XXX,<\/p>\n<p>die offiziellen Strafanzeigen sowie die Tatherg\u00e4nge mit den Bearbeitungszeichen 14.02.2018\/RfB\/StGB und 14.02.2018\/RfB\/StGB sind hinreichend begr\u00fcndet, von der Tragweite her, mit welcher kriminellen Energie vors\u00e4tzlich rechtsverbindliche Verwaltungsakte missachtet bzw umgangen werden, ist ein Ermittlungsverfahren unumg\u00e4nglich geworden. Bei meinem Vortrag bei der Kripo H\u00fcrth bin ich laut Empfangsbest\u00e4tigung als Gesch\u00e4digter gem\u00e4ss \u00a7 263 StGB u.a. aufgef\u00fchrt. Es gibt rechtskr\u00e4ftige Urteile wie vom LG T\u00fcbingen unter Vorsitz von Dr. Spri\u00dfler sowie vom BVerfG aus dem Jahre 1971, wo den Landesrundfunkanstalten nicht die ad\u00e4quaten Behoerdeneigenschaften obliegen. Streng genommen d\u00fcrfen legitime Behoerden mit hoheitlichen Befugnissen nicht am (Medien)Wettbewerb teilnehmen. Da der Westdeutsche Rundfunk als sogenannte Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts aktiv am nationalen Waren &#8211; und Dienstleistungsverkehr teilnimmt, was mehrere eingetragene Marken im deutschen Markenregister dokumentieren, ist auch aufgrund dessen nicht von einer Legitimation des Amtshilfeersuchens auszugehen. Die ersuchte Behoerde der Stadt H\u00fcrth darf gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwvfG definitiv keine Amtshilfe leisten, abgesehen davon, dass der WDR und die Stadt H\u00fcrth gegen Art 35 Abs. 1 GG verstossen.<\/p>\n<p>Ich habe von der Stadt H\u00fcrth bis heute weder eine exakte Gl\u00e4ubigeridentifikation noch einen g\u00fcltigen Leistungsbescheid erhalten. Da ein Selbsttitulierungsrecht des WDR\/Beitragsservice ausgeschlossen ist, kann sich weder das Behoerdenplagiat noch die Stadtkasse H\u00fcrth auf \u00a7 37 Abs. 5 VwfvG berufen. Abgesehen davon w\u00e4ren automatisierte Einrichtungen ohne Unterschriften nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Begrifflichkeit sowie Bestimmtheit von Verwaltungsakten gem\u00e4ss 35 und 37 VwvfG nicht dadurch ausgehebelt werden, zur Zahlung aufgefordete B\u00fcrger in ihren Grundrechten zu beanchteiligen und das Recht auf Normenklarheit sowie Tr\u00e4ger der Verantwortlichkeit namentlich zu umgehen. Der B\u00fcrgermeister der Stadt H\u00fcrth f\u00fchlt sich nach dem letzten Gespr\u00e4ch nicht dazu berufen, zwischen Amtshilfe &#8211; und Vollstreckungsersuchen zu unterscheiden. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Kreissparkasse K\u00f6ln kein offizielles Schreiben an mich als gesch\u00e4digten Kontoinhaber herausgegeben hat bzw als vermeintlicher Drittschulder zur Verschleierung angestiftet wurde.<\/p>\n<p>Wir k\u00f6nnen als elementares Tatmotiv davon ausgehen, dass aufgrund des wachsenden Verlustes an Glaubw\u00fcrdigkeit bez\u00fcglich der laut Rundfunkbeitragsstaatsvertag selbst verordneten &#8222;Staatsferne&#8220; \u00f6ffentlich-rechtlicher Medien sowie des Beibehalts hochdotierter Pfr\u00fcnde Gerichte und Ermittlungsbehoerden dazu ermuntert werden, das Recht eklatant zu beugen. Die &#8222;Nichterkennbarkeit einer Strafverfolgung&#8220; f\u00fchre ich auf den direkten, widerrechtlichen Einfluss von Intendanz, Justitiaren einschliesslich vereidigter Mandatstr\u00e4ger der Politik zur\u00fcck. Demzufolge ist zumindest ein Anfangsverdacht gem\u00e4ss 152 StPO bez\u00fcglich der Anstiftung zu Straftaten gem\u00e4ss 26 StGB unausweichlich, was auch die Anstiftung zu \u00a7 258a StGB ber\u00fccksichtigt. Nach Bewertung der Sachlage komme ich zu dem Schluss, dass sich die an der Kontopf\u00e4ndung tatbeteiligten Personen der Kreissparkasse K\u00f6ln der Beihilfe gem\u00e4ss \u00a7 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben.<\/p>\n<p>Die Strafanzeigen mit obengenannten Bearbeitungszeichen halte ich aufrecht, dazu erstatte ich offizielle Strafanzeige gegen Verantwortliche Personen der Stadtkasse H\u00fcrth wegen Falschbeurkundung im Amt gem\u00e4ss \u00a7 348 StGB. In Anbetracht von \u00a7 24 VwvfG, \u00a7 839 BGB und \u00a7 63 BBG l\u00e4sst sich die Verschleierung tatbeteiligter Personen begr\u00fcnden. Ich mache den B\u00fcrgermeister der Stadt H\u00fcrth f\u00fcr Verwerfungen in seiner Behoerde mitverantwortlich, der die Kenntnisnahme von Rechtswidrigkeiten ignoriert.<\/p>\n<p>Ausserdem erstatte ich zugunsten Frau Sieglinde Baumert aus Geisa, Th\u00fcringen, offizielle Strafanzeige gem\u00e4ss 152 StPO gegen den OGV XXX am Amtsgericht Bad Salzungen wegen Freiheitsberaubung, N\u00f6tigung, Erpressung, Betrug, mittelbare Falschbeurkundung sowie Rechtsbeugung und Vollstreckung Unschuldiger gem\u00e4ss 239, 240, 253, 263, 271, 339 und 345 Abs. 1 StGB.<\/p>\n<p>Ich erstatte offizielle Strafanzeige gem\u00e4ss 152 StPO gegen den Amtsleiter der Finanzkasse des Landratamtes Wartburgkreis, Herrn XXX wegen N\u00f6tigung, Erpressung, Betrug, Rechtsbeugung, Vollstreckung Unschuldiger sowie Falschbeurkundung im Amt gem\u00e4ss 240, 253, 263, 339 345 Abs. 1 und 348 StGB.<\/p>\n<p>Weiter erstatte ich offizielle Strafanzeige gegen die an der Beugehaft von Frau Baumert sowie Verschleierung von Vollstreckungsakten tatbeteiligten, namentlich hier nicht aufgef\u00fchrten Personen gem\u00e4ss 152 StPO wegen N\u00f6tigung, Betrug sowie Rechtsbeugung gem\u00e4ss 240, 263 und 339 StGB. Nach meinem Kenntnisstand wurde Frau Baumert widerwillig Akteneinsicht gew\u00e4hrt, eine Vollst\u00e4ndigkeit sowie Nachvollziehbarkeit der Akten konnte vor Ort nicht gew\u00e4hrleistet werden. Nach Hinweisen ist davon auszugehen dass die Intendantin des MDR, Frau Karola Wille, den Rechtsbankrott mitzuverantworten hat.<\/p>\n<p>Zudem beantrage ich ein offizielles Ermitlungsverfahren gegen den 1. Zivilsenat des BGH bez\u00fcglich des Beschlusses ZB 64\/14 vom 11.06.2015 unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr.B\u00fcscher, Prof. Dr. Koch, Dr. L\u00f6ffler sowie Richter Feddersen wegen des Anfangverdachts der gemeintschaftlichen Rechtsbeugung und Tatbeteiligung an organisierter Kriminalit\u00e4t gem\u00e4ss 339 und 129 Abs. 2 StGB. Ein Anstiftungsdelikt gem\u00e4ss 26 StGB ist nicht auszuschliessen, da nicht nur der S\u00fcdwestrundfunk die Einhaltung verfassungskonformer Pr\u00fcfpflichten des LG T\u00fcbingen aus Gr\u00fcnden der favorisiert rechtlichen Unantastbarkeit der Landesrundfunkanstalten nicht akzeptieren kann. Zudem ist nicht v\u00f6llig auszuschliessen, dass Frau Marie Luise Dreyer, Ministerpr\u00e4sidentin des Landes Rheinland-Pfalz und gleichzeitig Vorsitzende des Verwaltungsrates des ZDFan der direkten Einflussnahme der Instanzen tatbeteiligt ist. Der BGH hat mit seinem fragw\u00fcrdigen Beschluss letztendlich allen Landesrundfunkanstalten einschliesslich der nicht rechtsf\u00e4higen Inkassobude Beitragsservice alle Sonderrechte einger\u00e4umt, was einem gemeinschaftlichen, gewerbsm\u00e4ssigen Betrug auch gegen den Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland gleichkommt. Es ist besch\u00e4mend, wohin der Arm der \u00f6ffentlich-rechtlichen Autokratie reicht, die Glaubw\u00fcrdigkeit eines angesehenen Bundesgerichts zu besch\u00e4digen. Meines Wissens wurde zum Zeitpunkt der Beschluss-Verk\u00fcndung auf normgerechte Unterschriftsleistung verzichtet.<\/p>\n<p>Zusammenfassung:<\/p>\n<p>die R\u00fccksichtslosigkeit der Zwangsvollstreckungen ungeachtet prek\u00e4rer wirtschaftlicher Verh\u00e4ltnisse bedrohter B\u00fcrger hat sicherlich auch Konsequenzen, was den Verlust an Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber dem Grundverst\u00e4ndnis f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland anbelangt. Mir ist ein weiterer Fall bekannt geworden, wo der Westdeutsche Rundfunk einer schwerbehinderten \u00e4lteren Dame in K\u00f6ln-Zollstock trotz entsprechendem Vermerk im Personalausweis das Existenzminimum gepf\u00e4ndet hat. Daf\u00fcr zocken ARD und ZDF mit hohen Summen um Fussball-Lizenzen mit Hilfe eines zwangsgenerierten finanziellen Polsters. Mit Grundversorgung hat das nichts mehr zu tun, mit fairen Wettbewerbsbedingungen gegen\u00fcber den Privaten schon lange nicht mehr. Bei der Konzentration an verordneter Rechtsbeugung und fortgesetzter Demontage der Gewaltenteilung mit negativen Auswirkungen auf die freiheitlich, demokratische Rechtsordnung, ist von Staatsschutzdelikten gegen die jeweiligen L\u00e4nder und des Bundes auszugehen. Evtl bin ich dazu gezwungen, mich offiziell an den ICC in Den Haag zu wenden.<\/p>\n<p>Freundliche Gr\u00fcsse<\/p>\n<p>J\u00fcrgen Kerner<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anzeigenerstatter J\u00fcrgen Kerner Bearbeitungszeichen: 14.02.2018\/RfB\/StGB Sehr geehrte Damen und Herren, Was den Rundfunkbeitrag als bedingungslose Solidarabgabe anbelangt, so ist im Laufe der Jahre der Missbrauch von Recht und Gesetz offenbar geworden. 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