Wort/Bild Marke gegen Domaininhaber

Markengrabbing, also die bösgläubige Anmeldung einer Marke, um mit der Androhung jur.Mittel einen Inhaber einer prioritätsälteren Domain zur Herausgabe seiner begehrten Domäne zu “überreden” bzw Unterlassungsansprüche erwirken zu wollen, ist genauso verwerflich und mitunter kriminell wie dreistes Domaingrabbing bekannter Marken und Brands, um deren mit Finanzmittel und (Wo)Man Power verdiente Reputationen schamlos auszubeuten. Viele Markenanmeldungen werden jedoch beim Deutschen Patent – und Markenamt (DPMA) mit der Begründung von Schutzhindernissen wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) und beschreibender (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) zurückgewiesen, das betrifft in der Regel Begriffe, die für die jeweiligen Waren – und Dienstleistungsklassen beschreibend sind, denn beschreibende Domainnamen sind häufig Objekte der Begierde von Markengrabbern. Die Entscheidung, welche Anmeldung bis zum Markeneintrag zugelassen wird, wird von Prüfer zu Prüfer mitunter unterschiedlich beurteilt. Erfahrungsgemäss gehen die Prüfer vom DPMA in Summe strenger und sachkundiger vor als ihre Kollegen vom europäischen Markenamt;-)

ob Inhaber von eingetragenen Wort/Bild Marken Unterlassungsansprüche gegen gleichlautende Domainnamen Dritter geltend machen können, hängt meines Wissens davon ab, wie sich der “Markentext” innerhalb der Grafik präsentiert, also ob der betreffende Markentext die Wort/Bild Marke dominiert, in diesem Zusammenhang wäre ein Verbietungsrecht in Bezug auf das eigentliche (Wort)Kennzeichen begründet, wenn die grafisch gestaltete Zeichenfolge eine hohe Verkehrsgeltung, bzw. einen sehr hohen Bekanntheitsgrad hat. Bestes Beispiel dafür ist die berühmte Typografik von Coca-Cola, die über Jahrzehnte als markanter Brand eine schon überragende Kennzeichenkraft erlangt hat, so dass durch die hohe Popularität das typografische Kennzeichen wie eine Wortmarke angesehen werden kann. Um diesen Status Quo zu erreichen, bedarf es kontinuierlicher und kostenintensiver Kommunikationswege, die nur für eine geringe Anzahl von figurativen Brands mit weltweiter Bedeutung zu schultern wäre!;-)

es gibt auch einige Fälle, wo findige Zeitgenossen Wort/Bildmarken mit einem Mindestmass an Schöpfungshöhe erfolgreich registrieren, nachdem die Anmeldung des Markentextes als Wortmarke zurückgewiesen wurde, um Domaininhaber zum Übertragen der jeweiligen, begehrten Domäne zu ermuntern. Leider lassen die Statuten des deutschen Zentralregisters Denic selbst mit Rechten von Wort/Bild Marken Dispute Einträge zu, denn ob durch eine Marke generell berechtigte Ansprüche gegen Domaininhaber geltend gemacht werden können, prüft die Denic nicht! Vom Missbrauch der Denic Schwachstelle, was Eingeweihte auch als “Reverse Domain Hijacking” bezeichnen, rate ich unabhängig von der Markenform dringend ab, denn mit einer negativen Feststellungsklage und Schadensersatzansprüchen hat manch ein Markengrabber bereits seine schmerzhaften Erfahrung gemacht;-)

abgesehen von beratungsresistenten Markenspinnern kommen die meisten Wort/Bild Marken mit seriöser Absicht zum Einsatz, um

1) eine unverwechselbare Identität mit hohem Wiedererkennungswert als Bestandteil der Unternehmens CI zu generieren

2) das Erscheinungsbild/Design des Kennzeichen/Logos gegenüber Trittbrettfahrern effektiv schützen zu lassen, denn Designklau bzw dreistes Abkupfern von grafisch-schöpferischen Leistungen (manche Wort/Bild Marke ist tatsächlich eine Augenweide) ist keine Seltenheit, die Reputation, die mit einer grafischen Topleistung erreicht werden kann, ist nicht zu unterschätzen.

3) mit einem individuellen Erscheinungsbild vor allen Dingen ein visuelles Alleinstellungsmerkmal zu schaffen und sich damit zumindest optisch wohltuend von der Konkurrenz abzuheben.

Das ist der eigentliche Sinn einer figurativen Marke, die in der Marketing Kommunikation von grosser Bedeutung ist.

siehe auch, wie ein Dispute Eintrag zum Boomerang wird:

aufrecht.de

ein Wort/Bildmarke ist zu7dem bezüglich Schutzwirkung einigen Risiken ausgesetzt, wie unter folgendem Link zu lesen ist:

Plueschke – Unterschied zwischen Wortmarke vs Wort/Bildmarke

eine perfekte Lösung wäre die aktive Teilnahme einer gut designten *Logomain* im Waren – und Dienstleistungsverkehr, wo die Domainendung als integraler Bestandteil einer Typografik die Schutzwirkung sowohl auf grafischer alsauch auf Markentext Ebene vereint und sich eine Unterscheidungsfähigkeit theoretisch begründen lässt. Das wäre imho auch Neuland im Marken – und Kennzeichenrecht.