Letzte Warnung! an WDR/Beitragsservice

warnungARD-ZDF-Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829  Köln

von Jürgen Kerner
Ihr Beitrags-Kennzeichen (xxxxxx) nicht anerkennend im Sinne einer Beitragsschuld

via Kontaktformular

mein Aktenzeichen Stsa11/2015

 

 

Subject: Zurückweisung Ihrer ungesetzlichen Forderungen am 15.November.2015

Sehr geehrter Herr Dr Wolf, sehr geehrte Frau Dr Vernau,

Sie haben mit meiner konsequenten Zurückweisung Ihrer letzten Mahnung vom 02.November.2015 gegen mich ein letztes Mal die Gelegenheit, Ihre gesetzlosen Zahlungsaufforderungen gegen meine Person reiflich zu überdenken und das Absenden Ihrer ausnahmslos ohne erforderliche, ladungsfähige Unterschriften versendeten Drohbriefe dauerhaft zu unterlassen. Sie können sich so viele Titel, Festsetzungsbescheide und Mahnungen zusammenbasteln wie Sie wollen, Ihre kontinuierlichen Forderungen und Drohungen entbehren jeglicher gesetzlicher Grundlage und sind nach den Regeln eines intakten Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland Null und Nichtig!  An dieser Tatsache ändert auch kein inszenierter psychologischer Schachzug wie der instruierte BGH-Eilbeschluss vom 11.Juni.2015, der jedoch vom dritten Beschluss/Urteil des LG Tübingen am 09.September.2015 nahezu revidiert wurde! Seltsam, nicht wahr? Davon abgesehen, dass „Ausnahmegerichte“ – ob „BGH-Notbeschluss“ bzw wie ein Dortmunder Klüngel mit einer Amtsrichterin zu Lünen als Hauptakteurin den Rechtsstaat mit Füssen tritt – laut der verfassungsgemässen Rechtsordnung verboten sind! Sie haben streng nach dem Gesetz kein Selbsttitulierungsrecht, zudem ist Falschbeurkundung nach § 271 StGB zum Zwecke der behoerdlichen Anmutung kein Kavaliersdelikt, das schliesst Amtsanmassung nach § 132 StGB mit ein.

ausserdem finde ich es anmassend, wie Protagonisten der öffentlich-rechtlichen Medien ein vermeintliches Alleinstellungsmerkmal für objektiven Qualitätsjournalismus für sich in Anspruch nehmen und damit die Notwendigkeit einer haushaltsnahen Zwangsabgabe rechtfertigen. Tatsache jedoch ist, dass ein öffentlich-rechtliches Informationsmonopol nicht dauerhaft unter Androhung von Sanktionen und Verletzung elementarer Bürgerrechte überlebensfähig ist und alternative, private Medienanbieter defacto deklassiert! Die fehlende Transparenz sowie die Vermeidung eines zeitgemässen Strukturwandels geht auch aus der „Schäuble Expertise“ des BMF – Aufgaben und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – deutlich hervor.

Bis heute haben Sie mir weder einen ordentlichen Leistungsbescheid noch eine verfassungskonforme Vertragsverbindlichkeit nachweisen können. Die Aufführung der betreffenden Paragraphen nach BGB und VerWfG erspare ich mir an dieser Stelle, es würde hier auch den Rahmen sprengen. Es könnte Sie vielleicht auch interessieren, dass der generalstabsmässig organisierte Vollstreckungsterror gegen unbescholtene Bürger und die damit verbundene Kriminalisierung aller Bürger, die sich zu Recht gegen „staatsferne“ Bevormundung und Zwangsfinanzierung einer mittlerweile masslos überfetteten Rundfunkautokratie zur Wehr setzen müssen, akribisch unter Beobachtung steht und folgenreiche, juristische Konsequenzen gegen Sie und weitere Tatbeteiligte nach dem StGB trotz fieberhafter Bemühungen einer ÖR-Kontrollinstanz, die Judikative sowie vollziehende Gewalt einzuverleiben, durch wachsenden öffentlichen Druck nicht mehr zu vermeiden sind. Ich mache Sie hiermit noch darauf aufmerksam, dass Sie nicht nur keine erforderliche Rechtssicherheit haben, Vollstreckungsmassnahmen gemäss rechtsgültiger Verwaltungsakte selbst wahrzunehmen bzw in Auftrag zu geben, sondern auch fortgesetzt die verbriefte Gewaltenteilung aushebeln, was nach nüchterner, juristischer Betrachtung als Hochverrat gegen die Bundesrepublik Deutschland zu bewerten ist.

Sollten Sie, wie in Ihrem aktuellen Schreiben ein zweites mal angekündigt, das Kassen – und Steueramt der Stadt Hürth dazu bemühen, eine als Rundfunkbeitrag bezeichnete verdeckte Steuer eintreiben zu lassen bzw es allgemein zur Eskalation kommt, trete ich eine Lawine los und ziehe alle Register des (Internationalen) Strafrechts unter Einbeziehung der internationalen Öffentlichkeit. Ausserdem gehe ich dann auch kartellrechtlich gegen das öffentlich-rechtliche Konglomerat vor!

Das ist keine Drohung, sondern ein Versprechen;-)

Hochachtungsvoll

Jürgen Kerner

photoposter.de

Ferner bitte ich Sie abschliessend, mir eine lückenlose Auflistung nach § 34 BDSG zukommen zu lassen, wie und in welchem Umfang Sie meine personenbezogenen Daten seit 01.Januar.2015 verwenden, das schliesst die evtl Weitergabe an Dritte mit ein,  ausnahmsweise ohne Fristsetzung, da ich davon ausgehe, dass selbst eine nicht registrierte Inkassofirma ARD-ZDF-DR Beitragsservice im Verbund mit dem Medienunternehmen WDR im Wettbewerb zur RTL-Group und anderen gewinnorientierten Medienfirmen ihrer Rechts – und Auskunftspflicht Genüge leistet.

aus aktuellem Anlass:

Crowdfunding gegen Rundfunkbeitrag

ich hatte vor ein paar Tagen mit einem Richter wegen GEZ und Gesetzen, aus welchen Gründen ich keine GEZ bezahlen möchte mit entsprechenden Gesetzesgrundlage, auch den Verweis auf das Völkerrecht usw.). Der Richter sagte mir, daß er vollstes Verständnis für die Leute hat, die das nicht bezahlen wollen, aber er kein Urteil im Sinne dieser Leute fällen darf….und er die GEZ auch selbst bezahlt, weil er keinen anderen Ausweg sieht. Über einen Klageweg wird man da wohl niemals durchkommen.

Angst vor dem Dominoeffekt

Verwaltungsverfahrensgesetz Rechtsmittelbelehrung

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Antwort des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln auf eine Anfrage eines Lesers, was ich nicht nur im öffentlichen Interesse sondern auch der Wahrheitsfindung bezüglich systematischer Demontage des Rechtsstaates publiziere.

Sehr geehrter xxxxxxxx

als örtlich zuständige Registrierungs- und Aufsichtsbehörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) habe ich Ihr Vorbringen geprüft und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln einer Registrierung als Inkassounternehmen gem. § 10 Abs. 1 S. Nr. 1 RDG nicht bedarf.

Hierfür sind folgende Gründe maßgebend:

Die Festsetzung und –einziehung des Rundfunkbeitrages ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und in den von den Landesrundfunkanstalten gem. § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzungen geregelt; für Nordrhein-Westfalen und den Westdeutschen Rundfunk veröffentlicht in GV.NRW 2011 S. 675 und GV.NRW 2012 S. 662.

Nach § 10 Abs. 7 S. 1 des Staatsvertrages nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Bei dieser handelt es sich um den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Nach § 10 Abs. 7 S. 2 RBStV können die Landesrundfunkanstalten einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs auf Dritte übertragen. Dritte sind in diesem Sinne auch Inkassounternehmen, nicht jedoch der Beitragsservice als Teil der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios vgl. Landtagsdrucksache Nordrhein-Westfalen 16/7143 vom 28.10.2014, S. 2 (Vorbemerk. der Landesregierung).

Hieraus ergibt sich, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kein Inkassounternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG darstellt, welches die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft betreibt (Inkassodienstleistung).

Für den Beitragsservice sind die Rundfunkbeiträge nicht fremd, weil es sich um eine „Servicestelle“ der Landesrundfunkanstalten sowie des ZDF und des Deutschlandradios handelt, also um einen Teil dieser Institutionen selbst. Ein registrierungspflichtiges Beitragsinkasso im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG läge nur dann vor, wenn die Landesrundfunkanstalten den Beitragseinzug auf die vorgenannten Dritten übertragen würden.

Die Bewertung durch das private Internetportal UPIK, welches den Beitragsservice unter Bezugnahme auf einen in den USA, Kanada und Mexico entwickelten SIC-Code als Inkassounternehmen einstuft, ist für die rechtliche Bewertung nach dem RDG ohne Bedeutung.

Maßnahmen seitens der Registrierungsbehörde sind daher nicht veranlasst.

Mit freundlichen Grüßen

meine Anmerkung dazu:

werde den Verdacht nicht mehr los, dass der Herr Präsident den § 2 RDG im Sinne der Rechtfertigung und somit im Auftrag der unmittelbaren Rechtsverdrehung umformuliert hat.

## Ein registrierungspflichtiges Beitragsinkasso im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG läge nur dann vor, wenn die Landesrundfunkanstalten den Beitragseinzug auf die vorgenannten Dritten übertragen würden. ##

warum werden Stadtkassen und Finanzämter im Sendegebiet des RBB ohne ordentliche Gerichtsverfahren zur Feststellung einer Beitragsschuld, die vielmehr als Vertragsschuld zu bewerten ist, dennoch bemüht, nicht ordnungsgemäss signierte Forderungen mit allen Mitteln einzutreiben? Zumal einige Stadtkassen in der Tat als Gläubiger auftreten! Ungeachtet dessen überträgt der Beitragsservice Forderungen an Dritte, die für jeden (Tat)Beteiligten als Gläubiger-Fremd – fern von jeglicher gesetzlicher Grundlage – zu bewerten ist.

wie tief muss ein NRW Justizklüngel im Vollrausch der Unantastbarkeit gegenüber Art 20 GG gesunken sein, solch einen Blödsinn auf völlig berechtigter Rechtsbeschwerde zu verzapfen? Im Grunde genommen stützt sich die erhabene Justiz doch exakt nur auf juristisch belanglose Ausnahmeregeln gemäss Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der jedoch kein Gesetz ist!

Kirchhof bestätigte dieser Tage in einem Interview, dass eine Definition als steuer-ähnliche Haushaltsabgabe verfassungswidrig sei;-) Das ist verständlich, da offenkundig am Wettbewerb teilnehmende Medienunternehmen mit nahtlos integrierter Inkassoabteilung weder Steuern erheben noch durch dritte Handlanger eintreiben dürfen. Finanzämter sind auch nicht befugt, im Wettbewerb zum Markt der steuerberatenden Berufe mitzumischen, der WDR als vermeintliche Landesrunkfunkbehoerde unterwandert allerdings fortlaufend das Wettbewerbsverbot gegenüber anderen Marktteilnehmern, denen die durch Zwang und Androhung von Sanktionen fixen Einnahmequellen laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwehrt bleiben.

die Gestalter der verdeckten Rundfunksteuer haben von Anfang an ein rechtswidriges Regelwerk konzipiert, vorsätzlich entkoppelt aus einem intakten Rechtssystem, dem sich auch der Präsident des Oberlandesgerichts zu Köln unterzuordnen hat, Punkt.

was beweist, dass die Justiz absolut infiltriert ist, ob als Beihilfe oder Tatbeteiligung am Hochverrat gegen den Bund sowie die jeweiligen Länder zu werten, unterliegt der verfassungsgemässen Prüfungspflicht der zuständigen Staatsanwaltschaften, die unbestechlich und unabhängig die Strafverfolgung gegen einen vermeintlich unantastbaren Korruptionssumpf aufzunehmen haben und pflichtgemäss den Rechtsstaat zu schützen haben, wofür die Damen und Herren der Exekutive ihren Amtseid geleistet haben.

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drohende Obdachlosigkeit wegen GEZ Steuer

eine Flut an Strafanzeigen droht;-)

Strafanzeige gegen Finanzamt Berlin

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Gerichtsvollzieher verhaftet Frau in Luenen

zur Abgabe der Vermögensauskunft nach

ZPO 802c

ZPO 480

ein Zeuge beschuldigt den Gerichtsvollzieher, eigenmächtig einen Haftbefehl erstellt zu haben (Haftrichter und Vollzieher in einer Person) womit die rechtsverbindliche Gewaltenteilung für den Souverän der Bundesrepublik Deutschland ausgehebelt ist.

Gehen wir wieder von der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes aus, so kommt die Erzwingung der Vermögensauskunft durch Androhung empfindlicher Übel einer Erpressung von wahrheitsgemässen Auskünften bzw Aussagen gleich. Der Gerichtsvollzieher macht sich allein schon durch Aussageerpressung nach § 343 StGB strafbar. Besonders erschwerend, wenn der Amtsträger auf eine konkrete Rechtswidrikeit hingewiesen wird und auf den Verstoss mit Drohungen reagiert.

Zudem ist die Anordnung einer auf sechs Monate begrenzten Erzwingungshaft aufgrund einer rechtswidrigen Ausgangssituation als Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB zu bewerten.

Da im Vollstreckungsrausch im Auftrag der Rundfunkanstalten das Recht nach § 339 StGB prinzipiell vorsätzlich falsch angewendet wird und angesichts der Aussichtslosigkeit objektiver Feststellungsverfahren immer mehr von einer Aushebelung der Gewaltenteilung per Dekret unter Verschluss ausgegangen werden muss, machen sich alle Handlanger des lupenreinen Vollstreckungsterrors als Tatbeteiligte am Hochverrat mitschuldig!

Die obligatorische Gewaltenteilung hat ihren Ursprung in der Definition einer verfassungsgemässen Gesetzgebung der jungen Bundesrepublik Deutschland seit 1949, damit sich ein Führerstaat wie unter Adolf Hitler während der NS Diktatur und einem zerbombten Europa als Hinterlassenschaft nicht mehr wiederholt.

19.Dezember.2015 Update

wie ich jetzt erfahren habe, hat die mir namentlich bekannte Amtsrichterin zu Lünen, gegen die ich im Sommer 2015 eine offizielle Strafanzeige erstattet hatte, den Haftbefehl gegen Frau Timmermann erwirkt. Sie ist nach drei Tagen wieder aus der JVA entlassen worden. Zum Schutze von Frau Timmermann veröffentliche ich keine Einzelheiten. Das heisst aber auch nicht, dass die korrupte Amtsrichterin vor Sanktionen sicher ist;-)

weitere Links:

Dresdner im Ruhestand erntet Beifall im Gerichtssaal

Richter deklariert Aussichtslosigkeit der Klage

LG Tuebingen leistet Widerstand gegen BGH

http://onlinejournalismusblog.com/2015/08/14/die-internetone-ag-ralf-hoecker-und-die-hansaring-61-connection/

Update 12.Januar.2016

scheint man in der Bundesregierung die Gesetzeswidrigkeit des Staatsvertrages zu verstehen? Jedenfalls ist der Druck in der Bevölkerung nicht mehr zu vernachlässigen! Dennoch will man an einer zwangsfinanzierten Regelung festhalten, Finanzämter könnten demnach treuhänderisch Beiträge einziehen?! Ob das Finanzamt oder das Einwohnermeldeamt dann einzieht ist unerheblich, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfolgt wirtschaftliche Interessen und tritt im Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Medienbetrieben auf, das ist nun mal Tatsache, damit ist eine Zwangsfinanzierung, unter welchem Etekett auch immer, obsolet.

Sonst könnten aktive Blogger auch „Beiträge“ erheben, nämlich die Publizisten, die im öffentlichen Interesse Korruption und Vetternwirtschaft anprangern;-)

Quasi Steuer abschaffen

der „Staatsvertrag“ ist verfassungswidrig, die Vollstreckung des Finanzamtes Berlin „rechtens“  Generalstaatsanwaltschaft Berlin in akute Erklärungsnöte und liefert Beweise, dass die Justiz  im Korruptionssumpf fest-klebt.

per Dekret sind alle Strafanzeigen zu verwerfen

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der noch nicht mal lange zurück liegt;-)

Selbsttitulierungsrecht mit dem Grundgesetz unvereinbar

der nicht rechtsfähige Beitragsservice verstösst zudem gegen Art 92 GG bezüglich der Erteilung vollstreckbarer Titel und insgesamt gegen den Justizgewährungsanspruch nach Art 20 GG, d.h. der öffentlich-rechtliche Mob ist an Feststellungsverfahren zuständiger und unabhängiger! Gerichte nicht interessiert;-)

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LG Köln deckt einen schmierigen Porno-Abmahn-Sumpf, dieselbe Inquisition Institution, die Petra Timmermann zu einer hohen Geldstrafe wegen „Verletzlichkeit des Wortes“ verdonnert hatte;-)

Justizskandal in Koeln n-tv

interne Auseinandersetzungen in der ARD

Streikgefahr bei ARD!

zwei Funktionäre der LRAs haben erhebliche Zukunftssorgen, der bisher sichere Selbstbedienungsfond droht zu kentern. Mich persönlich würde interessieren, wie gut die Beziehungen dieser Dame zu Berliner Finanzämtern sind, vielleicht möchte sie sich zu einem späteren Zeitpunkt darüber äussern, wer federführend die Exekutive im Sendegebiet des RBB wider der verbrieften Gewaltenteilung der Bundesrepublik Deutschland instruiert;-)

erste Aufloesungserscheinungen!

die GEZecken

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erneute Verhaftung einer Bürgerin wieder ohne rechtsgültige Unterschriften;-)

Staatsterror haelt unvermindert an

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Streit um Übertragungsrechte

Wettbewerbsverzerrung per Gesetz?

Lesermeinungen info.kopp-verlag

Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch, 15. Auflage

Privatautonomie ist der Grundsatz, dass der Einzelne berechtigt ist, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Die Privatautonomie ist Teil des allgemeinen Selbstbestimmungsrechts des Menschen, das durch die Art. 1, 2 GG geschützt wird.

der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ausserhalb der Rechtsordnung, die Verträge zulasten Dritter ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt, die Staatsvereinbarung ist kein gültiges Gesetz und somit null und nichtig!

 

 

2 thoughts on “Letzte Warnung! an WDR/Beitragsservice

  1. Rheinlaender says:

    aus einem gewissen Grund veröffentliche ich meinen Post in einer anderen Community auch hier;-)

    kapituliert jeder rechtsschaffende Bürger wegen seiner Unfähigkeit, mit rechtstaatlichen Mitteln, die allerdings konsequent und komprosslos eingesetzt werden müssen, diese staatlich organisierte Kriminalität so sehr unter Druck zu setzen bis tatsächlich die ersten Auflösungserscheinungen dieses dreckigen Politklüngels einsetzen?

    Oder hat die Meute vor so viel Blödheit der Justiz kapituliert, weil das im untergegangenen DDR Regime auch nicht anders war? Halt, da war doch was, WIR SIND DAS VOLK!

    ich habe allmählich den Verdacht, dass auch Agitatoren der öffentlich-rechtlichen Hand, womöglich auch vom Verfassungsschutz entsendet, in diesem durchaus sehr gut besuchten Blog kräftig mitmischen, mit einem Bündel an lächerlichen Reichstheorien bis zur Untauglichkeit einer gemeinschaftlichen Forderung nach konsequenter, strafrechtlicher Verfolgung gegen die Drahtzieher und Abzocker der öffentlich-rechtlichen Kommandewirtschaft!

    hier klafft die Spalte immer mehr auseinander zwischen Leuten, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland beharrlich verleugnen und den Vertretern, die die Fahnen für den Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland konsequent hochhalten. Die internen Rivalitäten machen den rechtmässigen Widerstand gegen einen scheinbar festzementierten Korruptionssumpf unglaubwürdig, so dass sich die Protagonisten und Pfründeverteidiger bisher nicht besonders anstrengen müssen, das gemeine Fussvolk mit grenzenloser Blödheit aus der vergilbten Justiz-Retorte zu beglücken, wo der letzte Rundfunkbeitragsgegner einsehen muss, hast eh keine Chance! Die (wenigen) Gegner, für die es im Gegenteil keinen vernünftigen Grund gibt, die rechtmässige Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und nachfolgend eine bewährte Rechtsordnung anzuzweifeln, machen sich hier und anderswo immer rarer, damit wäre ein Planziel des öffentlich-rechtlichen Polit-Klüngels erreicht, dass mancher Blog und andere Networks nur noch ein Tummelplatz für böse Verschwörer und Staatsfeinde der „Demokratieabgabe“ sind 😉

  2. justice-network says:

    Klageschrift nach Europarecht / Musterklage:
    Punkt 1:
    Zunächst möchte ich feststellen, dass Europäisches Recht in Deutschland anzuwenden ist.

    Die folgenden Europäischen Richtlinien sind in Deutschland bindend:
    Richtlinie 2007/65/EG
    Richtlinie 89/552/EWG
    Richtlinie 2010/13/EU vom 15. April 2010, kodifizierte Fassung

    Nachfolgend einige Urteile des EuGH zur Verdeutlichung, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn europäisches Recht anzuwenden ist. Europäisches Recht hat Vorrang:

    AZ C-453/00; Rz 20
    AZ C-8/88; Rz 13
    AZ C-213/89; Rz 18
    AZ C-213/89; Rz 19
    AZ C-213/89; Rz 20
    AZ C-213/89; Urteil zu diesem Vorgang
    AZ C-280/00; Rz 59

    Gemäß dem „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ sind lt. Artikel 288 Verordnungen allgemeinverbindlich, Beschlüsse und Richtlinien für jene verbindlich, an die sie gerichtet sind.

    Zudem gibt es einige Urteile des EuGH zur Verdeutlichung, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn europäisches Recht anzuwenden ist. Europäisches Recht hat Vorrang. Beispiele im Anhang.
    Damit ist bewiesen, dass Europäisches Recht in Deutschland anzuwenden ist.

    Punkt 2

    Die Richtlinie 2007/65/EG behandelt die „Ausübung der Fernsehtätigkeit“ und betrifft alle „traditionellen audiovisuellen Mediendienste -wie das Fernsehen- und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“.

    Gemäß dieser Richtlinie 2007/65/EG sind aus Gründen „gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste“ die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des Binnenmarktes und der Gleichbehandlung zu respektieren.

    Teilzitat – Europäische Richtlinie 2007/65/EG Artikel (6), ebenfalls in Richtlinie 2010/13/EU, Artikel (10):
    Traditionelle audiovisuelle Mediendienste — wie das Fernsehen — und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bieten erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, vor allem in kleinen und mittleren Betrieben, und regen Wirtschaftswachstum und Investitionstätigkeit an. In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden, um Transparenz und Vorhersehbarkeit in den Märkten für audiovisuelle Mediendienste zu gewährleisten und niedrige Zutrittsschranken zu erreichen.
    Zitat Ende

    Nach dieser Richtlinie unterliegt Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht.

    Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistung zu bestellen und zu nutzen oder im Falle des RBStVs aufzudrängen und zwangsweise abzukassieren. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen.

    Punkt 3
    Teilzitat: Richtlinie 89/552/EWG:
    Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
    Zitat Ende

    Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung.

    Gemäß dem Vertrag über die „Arbeitsweise der Europäischen Union – Artikel 57“
    sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, „die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr“ oder „die Freizügigkeit der Personen unterliegen“. Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als Dienstleistung.

    Zitat: Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
    Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
    Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
    a) gewerbliche Tätigkeiten,
    b) kaufmännische Tätigkeiten,
    c) handwerkliche Tätigkeiten,
    d) freiberufliche Tätigkeiten.
    Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt
    Zitat Ende

    Punkt 4
    Zitat: Artikel 102 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
    Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
    Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
    a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
    b) der Einschränkung, der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

    c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
    d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
    Zitat Ende

    Die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen ist Hauptbestandteil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und somit verboten, sofern man für etwas bezahlen soll, was man nicht nutzt. Wenn ich gezwungen werden soll, für eine Leistung zu bezahlen, die ich nicht nutze und die ich sogar aus tiefer Überzeugung ablehne, handelt es sich um die Erzwingung unangemessener Verkaufspreise, auch wenn sich diese Erzwingung aus einem Gesetz ergibt.

    Punkt 5
    Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates der europäischen Kommission gelten Rundfunkveranstaltungen als frei empfangbar, auch wenn sie verschlüsselt sind:
    Siehe Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die 2015 in Kraft treten:
    http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf
    Ziel dieser Erläuterungen ist es, die EU-Mehrwertsteuervorschriften besser verständlich zu machen. Die Erläuterungen wurden von den Dienststellen der Kommission erstellt und sind, wie im Haftungsausschluss auf der ersten Seite angegeben, nicht rechtsverbindlich.

    Teilzitat: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013
    2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
    2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
    Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
    Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein. In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
    Zitat Ende
    Die Verantwortlichen von den örR und die Gesetzgeber hätten wissen müssen, dass Verschlüsseln erlaubt ist, damit wäre verhindert worden, jeden zur Zwangsfinanzierung zu verpflichten, der es nicht nutzen will. Dann würden nur Rundfunkteilnehmer zur Finanzierung herangezogen, Rundfunkverweigerer wie ich blieben vom ohnehin verbotenen Zwang verschont. Wenn technische Neuerungen genutzt werden sollen und dürfen, darf das auch für die Verschlüsselung der örR-Sender gelten. Die Nutzung der technischen Entwicklung wird jedoch verbotenerweise zum Schaden der Verbraucher eingeschränkt, weil die Verschlüsselungstechnik nicht angewendet wird.
    Es ist zwar nicht Gegenstand dieser Klage, Vorschläge zur Rundfunkfinanzierung zu machen, aber es ist sicherlich von Bedeutung, dass es Finanzierungsmöglichkeiten gibt, die mit dem Europarecht und dem Grundgesetz vereinbar sind, ohne örR oder Rundfunkverweigerer unangemessen zu belasten. Es ist kein sachlicher Grund vorhanden, mich zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu zwingen. Die dadurch möglicherweise auftretenden finanziellen Probleme der Rundfunkanstalten sind nicht auf mich als Rundfunkverweigerer abzuwälzen, zumal sie nicht existieren.
    Somit steht fest, dass eine Verschlüsselung der Angebote der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten eine faire und gerechte Option darstellt, um Rundfunkverweigerer nicht zu benachteiligen. Der Vorwand, eine mögliche Umgehung der Verschlüsselung würde andere benachteiligen, ist absurd und vorgeschoben. Verschlüsselung dient der Gerechtigkeit, weil jeder das finanziert, was er verwendet. So haben verschlüsselte Privatsender wie Sky und Internetangebote wie Netflix, Watchever und Maxdome es geschafft, ein faires Angebot zu schaffen, welches durch Qualität überzeugt. Niemand wird gezwungen, diese Angebote anzunehmen, trotzdem ist es eine ernsthafte Konkurrenz zum örR. ÖrR ist ein Zwangsabo für derzeit 17,50 Euro monatlich, unabhängig davon, welche Programme durch örR ausgestrahlt werden. Wer auf diese Programme verzichten kann, muss es auch dürfen.
    Die sichere Erfassung von Rundfunkteilnehmern stellt keine technische Hürde dar, siehe Sky, dem Bezahlsender mit Verschlüsselung.
    Es bleibt festzustellen, dass „die technische Entwicklung durch die Möglichkeit der Verschlüsselung“ zu meinem Schaden nicht angewendet wird.
    Nach Artikel 102 d dürfte es auch verboten sein, die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, an eine Wohnung zu knüpfen, die nichts und sogar völlig unsachgemäß mit Rundfunk zu tun hat. Eine Wohnung hat selbstverständlich mit Rundfunknutzern zu tun, allerdings auch mit Rundfunkverweigerern. Warum ausgerechnet die Zahlungspflicht für Rundfunknutzer aus der Wohnungsinhaberschaft konstruiert wurde, statt einer Zahlungsbefreiung für Rundfunkverweigerer, scheint in diesem Kontext nun völlig willkürlich, auch wenn die Rundfunkverweigerer vermutlich in der Minderzahl sind, was aber erst noch zu beweisen wäre.

    Punkt 6
    Die EU-Richtlinie 97/7/EG bestärkt mein Argument, unbestellte Waren und Dienstleistungen nicht bezahlen zu müssen:
    Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
    Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
    Niemand darf gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.
    Ich empfinde die zwangsweise Eintreibung von Rundfunkbeiträgen als eine Nötigung, wenn damit keine von mir gewollte oder sogar eine von mir abgelehnte Gegenleistung einhergeht.

    Punkt 7
    Ich verlange vollständigen Schadensersatz:
    Mit RICHTLINIE 2014/104/EU hat jeder Bürger Anspruch auf Schadensersatz, wenn der nationale Staat die Bestimmungen der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt.
    Zitat
    (1) Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewandt werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird. […]
    (3) […] Die volle Wirksamkeit der Artikel 101 und 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirkung der darin festgelegten Verbote erfordern, dass jeder — seien es Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher und Unternehmen, oder Behörden — vor nationalen Gerichten Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstanden ist.
    (13) Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde. […]
    (31) Jede natürliche oder juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde Beweismittel erlangt, sollte berechtigt sein, diese für die Zwecke einer Schadensersatzklage zu verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. […]
    (37) Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen — wie im Falle eines Kartells —, ist es angebracht vorzusehen, dass diese gemeinsam handelnden Rechtsverletzer gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften.[…]
    Zitat
    Artikel 3
    Recht auf vollständigen Schadensersatz

    (1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.
    (2)Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.
    Zitat Ende
    Mein Schaden beläuft sich auf die Gerichtskosten der Klage vor dem Verwaltungsgericht, die Kosten des Anwalts und die Portokosten/Telefonkosten, die mir entstanden sind sowie Fahrtkosten zu Stellen, die mir Hilfe bieten konnten. Des Weiteren verlange ich die Rückzahlung der von mir bereits zwangsweise abgepressten Rundfunkbeiträge sowie aller der damit verbundenen Kosten der Zwangsvollstreckung.

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