Rundfunkbeitrag, Strafanzeige bei Kripo Huerth, BVerfG Karlsruhe

Anzeigenerstatter
Jürgen Kerner

Bearbeitungszeichen: 14.02.2018/RfB/StGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

Was den Rundfunkbeitrag als bedingungslose Solidarabgabe anbelangt, so ist im Laufe der Jahre der Missbrauch von Recht und Gesetz offenbar geworden. Der sog Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der von einer öffentlich-rechtlichen Kaderschmiede unter Beteiligung vereidigter Volksvertreter als vermeintlich gesetzeskonform definiert wurde, offenbart sich als ein juristisch isoliertes Regelwerk, der nach neutraler Prüfung mit der verfassungsgemässen Rechtsordnung für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar ist. Die Methoden wie der Rundfunkbeitrag aktuell forciert eingetrieben wird, markieren eine zunehmende Anarchie des Rechts, die das Vertrauen in Politik und vor allem in die Unabhängigkeit der Justiz erheblich erschüttert hat.

Tathergang

Im Sommer 2016 erhielt ich in kurzen Zeitabständen von der Stadtkasse Hürth zweimal identische Pfändungs-Ankündigungen für vermeintlich ausstehende Rundfunkgebühren, worauf ich eine offizielle Beschwerde und Zurückweisung an das Steuer – und Finanzverwaltungsamt sowie an den Bürgermeister der Stadt Hürth gerichtet hatte. Eine schriftliche Antwort bzw Stellungsnahme ist nicht erfolgt. Im Laufe weiterer Monate erfuhr ich von dem privaten Inkassounternehmen Creditreform, dass dieses als Vermittler zwischen dem Westdeutschen Rundfunk und meiner Person eingeschaltet wurde, weil die Stadt Hürth wegen erfolgloser Vollstreckung das Ersuchen an den WDR/Beitragsservice zurückgegeben hatte.

Im darauf fogenden Jahr, im Spätsommer 2017 erhielt ich von derselben Stadtkasse erneut eine Pfändungs-Ankündigung, der ich in Kurzform mit erneutem Hinweis auf die Pflicht zur Rechtstreue widersprochen habe. Innerhalb kurzer Zeit erfolgte eine namentlich nicht identifizierbare Pfändungs-Verfügung der Stadtkasse Hürth, die schon allein mit rechtsverbindlichen Formvorschriften gemäss § 126 Abs. 1 BGB und § 44 VerwfG kollidiert. Laut Auskunft eines Kundendienstmitarbeiters der Kreissparkasse Köln erfolgte am 16.Oktober.2017 ein “anonymes” Pfändungsersuchen auf mein seit Herbst 2015 umgewandeltes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto. Da ich laut persönlicher Info davon ausgegangen bin, dass über meine Hausbank nur der Betrag pfändbar ist, der oberhalb des gesetzlich geregelten, schutzwürdigen Pfändungsrahmen einen laut Kontostand höheren Betrag ausweist, hatte ich gemäss Kontoauszug vom 01.02.2018 definitiv nicht damit gerechnet, dass ein obligatorisch verbleibendes Restguthaben innerhalb der Pfändungsgrenze laut Auskunft der Kreissparkasse Köln an den “Pfändungsgläubiger Stadt Hürth ausgekehrt wurde” Meine sofortige Reklamation an die Fachabteilung des Geldinstituts erwies sich als fruchtlos. Bezüglich eigener Interessen der Kreissparkasse Köln reicht es nicht aus, wenn als erste Reaktion lapidar auf individuelle Bestimmungen hingewiesen wird und nach erneuter Reklamation meine Hausbank als vermeintlicher Drittschuldner eine Rückbuchung auch im Hinblick möglicher Schadensersatzforderungen durch den Westdeutschen Rundfunk? ausschliesst. Ich werfe der Kreissparkasse Köln eine Verletzung der Auskunftspflicht sowie Sittenwidrigkeit zwecks sicherer, ungehinderter Führung meines P-Kontos vor, vor allen Dingen was die Vermeidung kostenpflichtiger Rücklastschriftbuchungen anderer vertraglicher Gläubigermandate anbelangt.

Offizialdelikte

In Anbetracht der Verletzung von Treu und Glauben gemäss § 307 BGB und der unangemessenen Sanktionierung des Restguthabens, woraus nicht mehr unter grober Fahrlässigkeit, sondern unter Vorsatz ein Schaden resultiert, erstatte ich gegen die an der “Auskehrung” meines P-Kontos tatbeteiligten und in führender Verantwortung stehenden Personen der Kreissparkasse Köln gemäss § 12 Abs. 2 StGB, § 152 StPO eine offizielle Strafanzeige gemäss § 266 und 283c StGB. Mehrfach hatte ich in persönlichen Gesprächsterminen auf die vorsätzlich falsche Anwendung von Recht einer drohenden Zwangsvollstreckung hingewiesen, wonach die Stadtkasse Hürth auch durch Erfahrung einer durch ihren Sachbearbeiter angepöbelten Bürgerin kein Interesse hat, ihren MitbürgerInnen in angemessener Zeit neutrales, rechtliches Gehör zu Teil werden zu lassen.

Infolgedessen erstatte ich gemäss § 12 Abs. 2 einschliesslich Abs. 1 StGB, § 170 StPO eine offizielle Strafanzeige gegen die an der Bedrohung und der Pfändung meines P-Kontos tatbeteiligten und in führender Verantwortung stehenden Personen der Stadtkasse Hürth gemäss § 240, § 253, § 263, in Tateinheit gemäss § 52 Abs. 2 StGB mit § 270 bzw § 271 Abs. 2 und § 339 StGB sowie Tatbeteiligung an organisierter Kriminalität gemäss § 129 Abs. 2 StGB. Die Gläubiger-Kennzeichnung “durch den Intendanten” beweist zudem das diletantische Vorgehen der Zwangsvollstreckung. Die generelle Verschleierung von Namen und Zuständigkeiten markieren zudem eine gängige Vertuschungspraxis gegen um Aufklärung bemühte Bürger. Die Inhalte der Vollstreckungsdokumente zeigen die erhebliche kriminelle Energie, mit der rechtschaffende Bürger in der Regel eingeschüchtert werden, geeignete Rechtsmittel nicht wahrzunehmen. Selbstverständlich schliesst die Anzeige den Amtsleiter mit ein.

Weiterhin erstatte ich gemäss § 12 Abs. 2 einschliesslich Abs. 1 StGB, § 170 StPO eine offizielle Strafanzeige gegen den Intendanten des Westdeutschen Rundfunks Tom Buhrow sowie gegen den Geschäftsführer der nicht rechtsfähigen Inkassobude ARD-ZDF-Deutschlandradio Beitragsservice Dr Stefan Wolf gemäss § 240, § 253, § 263 in Tateinheit gemäss § 52 Abs. 2 mit § 270 bzw 271 Abs. 2 sowie § 129 StGB. Inwieweit ein Tatbestand der Rechtsbeugung gegen die beschuldigten Herren Buhrow und Wolf zum Tragen kommt, hängt vom Beschäftigungsverhältnis sowie der zweifelsfrei verifizierbaren juristischen Person bzw betrieblichen Rechtsform ab, die die hier vorgenannten Personen geschäftsführend vertreten. Kann der WDR auch hinsichtlich der Verflechtungen um Firmenbeteiligungen als Behoerde bezeichnet werden, was das LG Tübingen bei der rechtlichen Bewertung des SWR ausgeschlossen hat?!

Ausserdem mache ich offiziell gegen die Stadt Hürth einen gesetzlichen Folgebeseitigungsanspruch unter Anwendung von § 839 BGB und § 63 BBG geltend. Leider konnte mich der Bürgermeister in einer kurzen Anhörung zum vorgetragenen Sachverhalt nicht vom Gegenteil der Befangenheit überzeugen. Der Westdeutsche Rundfunk hat definitiv keine Befugnis der Selbsttitulierung, diesbezüglich hoheitliche Verwaltungsakte durchzuschleifen schliesst § 2 Abs. 1 VwfG NRW aus.

Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Aufgrund der vermittelten Rechtsunsicherheit des BVerwG Leipzig mit Urteil vom 18.März.2016 bezüglich der kollektiven Klageabweisung zu Gunsten der Landesrundfunkanstalten bestehen erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit bzw Neutralität des an der Verhandlung anwesenden Senats unter Vorsitz von Bundesrichter Neumann. Ich werfe dem Gericht vor, Interessenslagen der öffentlich-rechtlichen Pfründewirtschaft den Vorzug gegeben und verfassungskonforme Prüfpflichten gemäss Art 97 GG eklatant verletzt zu haben. Es reicht vom Gericht nicht aus, Einwände der Kläger einer steuergleichen Rundfunkabgabe zwecks Bestandsprüfung lapidar und unqualifiziert abzuweisen. Nach dem Legalitätsgrundsatz gemäss § 152 StPO erstatte ich offizielle Strafanzeige gegen die an der Urteilsverkündung massgeblich tatbeteiligten Amtspersonen wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB sowie Tatbeteiligung gemäss § 129 Abs. 2 StGB.

Weitere Informationen

Wir können mittlerweile davon ausgehen, dass aufgrund des hohen Streitpotentials sowie die fragwürdige Legitimation und erzwungene Notwendigkeit eines sichtlich überfetteten, öffentlich-rechtlichen Konglomerats die Indoktrinierung von Judukative und vollziehender Gewalt das Mittel der Wahl ist, eine tatsächlich als Rundfunkbeitrag getarnte Steuer ohne Gesetzgebungskompetenz der Länder mit Aushebelung der Gewaltenteilung zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Nach bisherigen Recherchen und Mitteilungen von Informanten besteht ein der Öffentlichkeit verborgenes, engmaschiges Beziehungsgeflecht zwischen Landespolitik, Intendanten und gleichgeschalteter Justiz, mit der Absicht, eine in Verruf geratene, unsoziale Rundfunksteuer auch mit Mitteln unbilliger Härte abzusichern.

Es würde sicherlich den Rahmen sprengen, alle mir vorgetragenen Fälle von Rechtsbeugung und speziell in NRW den kollektiven Missbrauch eines verbrieften, intakten Rechtssystem durch die Eintreibung von Rundfunkgebühren aufzulisten. Dennoch weise ich auf einen inakzeptablen Vorfall der kurzzeitigen Arrestierung einer jungen, stillenden Mutter mit Säugling! durch einen Gerichtsvollzieher in Bergisch Gladbach hin, ebenso die Tatsache, dass ein Lünener Amtsrichter § 353d missbräuchlich anwendete. Die Strafsache diesbezüglich gegen eine Nicht-Justizangehörige also Privatperson wurde schliesslich zurückgezogen. Beweiskräftige Dokumente liegen vor, die die Verfolgung der beschuldigten und diesbezüglich unschuldigen Bürgerin gemäss § 344 StGB in Tateinheit gemäss § 52 Abs. 2 mit § 339 StGB belegen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist weder ein gesetzliches Regelwerk noch eine Legitimation dafür, alle bundesdeutschen, meldepflichtigen Haushalte und Betriebsstätten zur Zahlungspflicht zu veranlagen, zumal die Grundrechte Dritter in der Form verletzt sind, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht ohne ausdrückliche Zustimmung direkt betroffender Dritter gemäss § 58 VerwfG zustande kommen darf. Nach meiner Überzeugung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht nur ein Selbstbedienungsfond (vereidigter) Nutzniesser, dieses autokratische Regelwerk ist genau betrachtet eine Entkopplung von der verfassungsgemässen Rechtsordnung und somit ein Staatsstreich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Schlussbemerkung

Erstaunlich ist die Tatsache, dass in der Bundeshauptstadt Berlin also im Einflussgebiet des rbb ausstehende Rundfunkgebühren vornehmlich durch Finanzämter vollstreckt werden. Wie verträgt sich eine angeblich nicht steuerliche Rundfunkabgabe mit der Zuständigkeit von Finanzbehoerden? Demnach erkennen Berliner Behoerden entgegen den Wahrnehmungen von Berufsrichtern den Rundfunkbeitrag als Steuer an.

Bedauernswerterweise werden Anstrengungen, das ÖR-Konglomerat vor allem in Hinblick sozialer Gerechtigkeit zu reformieren, von deren hochdotierten Nutzniessern blockiert. Selbst das fundierte Gutachten des BMF, die sog Schäuble Broschüre, findet keinen Anklang. Einkommensarme Haushalte und speziell klein/mittelständische Unternehmen sind überproportional belastet. In diesem Zusammenhang weise ich auf den lesenswerten, offenen Brief vom 09.03.2017 an Herrn Buhrow gerichtet von Frau Sieglinde Baumert hin, den dieser persönlich nicht beantwortete.

Solidarität ist keine Einbahnstrasse zugunsten einer ÖR-Kontrollinstanz, Solidarität kann nur gewährleistet sein, wenn der Rechtsstaat sowie die Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft eingehalten werden.

mit freundlicher Hochachtung

Jürgen Kerner

am 14.02.2018 mit Unterschrift! beim Kriminalkommissariat 14 der Kreispolizeibehoerde Rhein-Erft-Kreis in Anwesenheit eines Zeitzeugen eingereicht. Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige erhalten.

Bundesgerichtshof – Rechte von P-Konto Inhabern

Mahngebuehren sind nicht vollstreckbar


Erweiterung der Strafanzeige mit dem Bearbeitungszeichen 14.02.2018/RfB/StGB-2

bezüglich des Sachverhalts der Gläubiger Begünstigung, ist eine Revision notwendig geworden, was die irrtümliche Annahme gemäss § 283c StGB anbelangt. Somit ist genannter Paragraph nicht anwendbar. Davon bleiben die anderen, aufgeführten Tatbestände in der offiziellen Strafanzeige vom 14.02.2018 unberührt.

Aufgrund weiterer, sich erhärtender Hinweise sowie den Aufzeichnungen laut Kontoauszüge der Kreissparkasse Köln erweitere ich die Strafanzeige mit dem Bearbeitungskennzeichen 14.02.2018/RfB/StGB um ergänzende Tatbestände. Das nebulöse Geschäftsgebaren der Kreissparkasse Köln ist weder zu entschuldigen noch zu rechtfertigen. Erstaunlich ist die Tatsache, dass auf dem Kontoauszug vom 05.03.2018 der über einen Monat lang geparkte? Pfändungsbetrag mit dem nachrangig ausgewiesenen Restguthaben zusammengeführt wurde und am Folgetag der Kontoauszug dennoch die unrechtmässige Pfändung ausweist. Die Nennung – der Bürgermeister der Stadt Hürth – offenbart die rechtswidrige Verschleierung der Gläubiger-Identifikation und Täuschung im Rechtsverkehr. Zweifelsfrei ist von einer strafrechtlich relevanten Begünstigung auszugehen, wo mir definitiv ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und Folgeschäden nicht nur die Kreissparkasse Köln, sondern auch die Stadt Hürth billigend in Kauf nimmt.

Infolgedessen erstatte ich offizielle Strafanzeige gegen die an der illegalen Pfändung tatbeteiligten, verantwortlichen Personen der Kreissparkasse Köln gemäss § 152 StPO, wegen Verstosses gegen § 257 Abs. 1, § 263, §266 und § 270 StGB. Ein gültiger Titel als rechtliche Grundlage für eine Pfändungs-Verfügung, die vor der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zweifelsfrei Bestand hat, kann und will weder die Stadtkasse Hürth noch der Westdeutsche Rundfunk vorweisen.

Ergänzend erstatte ich Strafanzeige gemäss § 257 Abs. 1 StGB gegen die an der Plünderung meines P-Kontos tatbeteiligten, verantwortlichen Personen der Stadtkasse Hürth. In der Tat begünstigt die Stadt Hürth das Medienunternehmen Westdeutscher Rundfunk ohne hoheitliche Befugnisse und ohne gültigen Gerichtsbeschluss.

Bezüglich der Behinderung neutraler Prüfungspflichten (Behinderung der Justiz) ist von einer generalstabsmässig angeordneten Vertuschung und Verschleierung auszugehen. Im Falle Sieglinde Baumert und anderer, namentlich mir bekannter Geschädigter bestand und besteht Verdunklungsgefahr, beweiserhebliche Daten gemäss § 269 StGB so zu fälschen, dass eine Rückverfolgung sowie Ahndung verabrederter Verwaltungsakte unter Ausschluss von Checks and Balances erschwert ist. In diesem Zusammenhang interessiert mich, welche Rolle der Bürgermeister der Stadt Hürth eingenommen hat, wo ein subjektiver Tatbestand der Strafvereitelung im Amt nicht auszuschliessen ist.

Aus diesem Grund mache ich auf die Kronzeugenregelung gemäss § 46b StGB aufmerksam, wo vertrauliche, sachdienliche Hinweise zur Aufklärung beitragen können, verantwortliche Protagonisten und Amtsträger im Auftrag einflussnehmender Landesrunkfunkanstalten schwerer Straftaten sicher zu überführen.

Fazit: unter vorsätzlich falscher Anwendung von Recht und Androhung von Gewalt mit dem Ziel, betroffene Bürger einzuschüchtern, zu entrechten und zu kriminalisieren, wird fortlaufend der Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Ein öffentlich-rechtliches Konglomerat steht nicht über der verfassungsgemässen Rechtsordnung. Abweichende Rechtsauffassungen von Amtsträgern begründen den Rechtsbankrott, der hierzulande zum Gewohnheitsrecht geworden ist. Aufgrund politischer Vorteilsnahme ist es dringend anzeigt, die hochdotierten Nutzniesser sowie deren koordinativen Netzwerke konsequent zu durchleuchten, was auch der Aufklärung vereitelter Straftaten im Amt förderlich ist. Genau betrachtet sind alle Zwangsvollstreckungen, den Rundfunkbeitrag einzutreiben, vor einem intakten Rechtssystem gegenstandslos.

Hürth, den 10.03.2018

mit freundlicher Hochachtung

Jürgen Kerner

Subject: Verfassungsbeschwerde und anhängige Strafanzeigen bezüglich Rundfunkbeitrag

Datum: 15.05.2018

von Jürgen Kerner

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Herrn Oberamtsrat XXXX
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-xxx
Telefax: +49 (721) 9101-4xxx
E-Mail: (XXX) (at) bundesverfassungsgericht.de

 

 

Sehr geehrter Herr XXXX,

bezüglich der mündlichen Hauptverhandlung gemäss Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17 weise ich darauf hin, dass unter den vorläufigen Aktenzeichen 14.02.2018/RfB/StGB und 14.02.2018/RfB/StGB-2 zwei offizielle Strafanzeigen anhängig sind, wonach auch dem Senat unter Vorsitz von Dr Neumann bezüglich der Entscheidung vom 18.05.2016 am Bundesverwaltungsgericht Leipzig gemäss § 152 StPO gemeinschaftliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB sowie Tatbeteiligung gemäss § 129 Abs.2 StGB zur Last gelegt wird. Der fragwürdige Gleichklang der Klageabweisungen unterer Instanzen lässt den Schluss einer Indoktrinierung der Gerichtsbarkeit zu. Es besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass verfassungsgemässe Prüfpflichten bisher vorsätzlich missachtet wurden und was die vermeintliche Rechtssicherheit des Rundfunkbeitrag anbelangt, die verfassungsgemässe Gewaltenteilung für die Bundesrepublik Deutschland ausser Kraft gesetzt wurde. Nach meinen Informationen sind mittlerweile zahlreiche Strafanzeigen bundesweit eingegangen.

Die Feststellung des LG Tübingen unter Vorsitz von Dr Sprißler, fehlender behoerdlicher Kompetenz des SWR bezüglich des Selbsttitulierungsrechts markiert ein von federführenden Protagonisten angewendetes Unrecht, was leider zum Gewohnheitsrecht geworden ist. Die folgerichtige Feststellung gilt ausnahmslos für alle Landesrundfunkanstalten.

Nach gesundem Menschenverstand sind die Klagen der Beschwerdeführer bezüglich der Ungleichbehandlung und Steuergleichheit der Rundfunkabgabe für jeden meldepflichtigen Haushalt und Betriebsstätte nicht nur nachvollziehbar sondern auch im Sinne der Fortführung eines intakten Rechtsstaats dringend angezeigt. Ich glaube nicht, dass ein Vertrauen in die Unhabhängigkeit der Justiz dadurch gestärkt wird, indem eine Richterin am Verwaltungsgericht zu Köln ohne Beiwohnung Prozessbevollmächtigter des Westdeutschen Rundfunks manifestiert, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag über der verfassungsgemässen Rechtsordnung und damit über Recht und Gesetz steht. Die Bereitschaft, öffentlich-rechtliche Medien sozial verträglich zu reformieren, scheitert bisher an der Beratungsresistenz verantwortlicher Intendanten und deren Justitiare, im Gegenteil, die Ausdehnung öffentlich-rechtlicher Angebote widerspricht dem Gebot der Gerechtigkeit und Verhältnismässigkeit auch in Anbetracht des Wettbewerbsrechts.

Inwieweit vereidigte Amtsträger und unterzeichnende Volksvertreter massgeblich am öffentlich-rechtlichen Korruptionssumpf tatbeteiligt sind, hat eine unabhängige Staatsanwaltschaft ohne Behinderung durch einflussreiche Personen lückenlos aufzuklären, ich weise hier nochmals auf die Anwendbarkeit des § 46b StGB hin.

mit freundlicher Hochachtung

Jürgen Kerner


Generalstaatsanwaltschaft Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln

Staatsanwältin XXX
Staatsanwaltschaft Köln
Am Justizzentrum 13
50939 Köln

Jürgen Kerner
Wiener Weg 10
50858 Köln
www.photoposter.de

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrteFrau XXX,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 28.06.2018 gemäss Aktenzeichen 83Js305/18 bezüglich 14.02.2018/RfB/StGB sowie 14.02.2018/RfB/StGB-2. Aufgrund der kurzen Frist, die mir die Kölner Staatsanwaltschaft einräumt, lege ich am 30.06.2018 formal Widerspruch und Beschwerde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein. Ich teile Ihnen ausserdem mit, dass eine dedizierte Bewertung und Analyse der “Nichterkennbarkeit der Strafverfolgung” unmittelbar in Bearbeitung ist und schriftlich nachgereicht wird. Zudem weise ich darauf hin, dass eine offizielle Beschwerde beim BVerfG Karlsruhe anhängig ist und ich die verbriefte Rechtsstaatlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland einfordere. Gerade im Hinblick der vorsätzlichen Umgehung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 24 VwvfG sowie des Legalitätsgrundsatzes 152 StPO ist zweifelsfrei von subjektiven Tatbeständen auszugehen.

Hochachtungsvoll
Jürgen Kerner

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Der Generalstaatsanwalt
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln

Jürgen Kerner
Wiener Weg 10
50858 Köln
www.photoposter.de

Begründung der Beschwerde – 83JS305/18 – und weitere Strafanzeigen Datum: 10.07.2018

Sehr geehrter Herr XXX,

die offiziellen Strafanzeigen sowie die Tathergänge mit den Bearbeitungszeichen 14.02.2018/RfB/StGB und 14.02.2018/RfB/StGB sind hinreichend begründet, von der Tragweite her, mit welcher kriminellen Energie vorsätzlich rechtsverbindliche Verwaltungsakte missachtet bzw umgangen werden, ist ein Ermittlungsverfahren unumgänglich geworden. Bei meinem Vortrag bei der Kripo Hürth bin ich laut Empfangsbestätigung als Geschädigter gemäss § 263 StGB u.a. aufgeführt. Es gibt rechtskräftige Urteile wie vom LG Tübingen unter Vorsitz von Dr. Sprißler sowie vom BVerfG aus dem Jahre 1971, wo den Landesrundfunkanstalten nicht die adäquaten Behoerdeneigenschaften obliegen. Streng genommen dürfen legitime Behoerden mit hoheitlichen Befugnissen nicht am (Medien)Wettbewerb teilnehmen. Da der Westdeutsche Rundfunk als sogenannte Anstalt des öffentlichen Rechts aktiv am nationalen Waren – und Dienstleistungsverkehr teilnimmt, was mehrere eingetragene Marken im deutschen Markenregister dokumentieren, ist auch aufgrund dessen nicht von einer Legitimation des Amtshilfeersuchens auszugehen. Die ersuchte Behoerde der Stadt Hürth darf gemäss § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwvfG definitiv keine Amtshilfe leisten, abgesehen davon, dass der WDR und die Stadt Hürth gegen Art 35 Abs. 1 GG verstossen.

Ich habe von der Stadt Hürth bis heute weder eine exakte Gläubigeridentifikation noch einen gültigen Leistungsbescheid erhalten. Da ein Selbsttitulierungsrecht des WDR/Beitragsservice ausgeschlossen ist, kann sich weder das Behoerdenplagiat noch die Stadtkasse Hürth auf § 37 Abs. 5 VwfvG berufen. Abgesehen davon wären automatisierte Einrichtungen ohne Unterschriften nur dann zulässig, wenn die Begrifflichkeit sowie Bestimmtheit von Verwaltungsakten gemäss 35 und 37 VwvfG nicht dadurch ausgehebelt werden, zur Zahlung aufgefordete Bürger in ihren Grundrechten zu beanchteiligen und das Recht auf Normenklarheit sowie Träger der Verantwortlichkeit namentlich zu umgehen. Der Bürgermeister der Stadt Hürth fühlt sich nach dem letzten Gespräch nicht dazu berufen, zwischen Amtshilfe – und Vollstreckungsersuchen zu unterscheiden. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Kreissparkasse Köln kein offizielles Schreiben an mich als geschädigten Kontoinhaber herausgegeben hat bzw als vermeintlicher Drittschulder zur Verschleierung angestiftet wurde.

Wir können als elementares Tatmotiv davon ausgehen, dass aufgrund des wachsenden Verlustes an Glaubwürdigkeit bezüglich der laut Rundfunkbeitragsstaatsvertag selbst verordneten “Staatsferne” öffentlich-rechtlicher Medien sowie des Beibehalts hochdotierter Pfründe Gerichte und Ermittlungsbehoerden dazu ermuntert werden, das Recht eklatant zu beugen. Die “Nichterkennbarkeit einer Strafverfolgung” führe ich auf den direkten, widerrechtlichen Einfluss von Intendanz, Justitiaren einschliesslich vereidigter Mandatsträger der Politik zurück. Demzufolge ist zumindest ein Anfangsverdacht gemäss 152 StPO bezüglich der Anstiftung zu Straftaten gemäss 26 StGB unausweichlich, was auch die Anstiftung zu § 258a StGB berücksichtigt. Nach Bewertung der Sachlage komme ich zu dem Schluss, dass sich die an der Kontopfändung tatbeteiligten Personen der Kreissparkasse Köln der Beihilfe gemäss § 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben.

Die Strafanzeigen mit obengenannten Bearbeitungszeichen halte ich aufrecht, dazu erstatte ich offizielle Strafanzeige gegen Verantwortliche Personen der Stadtkasse Hürth wegen Falschbeurkundung im Amt gemäss § 348 StGB. In Anbetracht von § 24 VwvfG, § 839 BGB und § 63 BBG lässt sich die Verschleierung tatbeteiligter Personen begründen. Ich mache den Bürgermeister der Stadt Hürth für Verwerfungen in seiner Behoerde mitverantwortlich, der die Kenntnisnahme von Rechtswidrigkeiten ignoriert.

Ausserdem erstatte ich zugunsten Frau Sieglinde Baumert aus Geisa, Thüringen, offizielle Strafanzeige gemäss 152 StPO gegen den OGV XXX am Amtsgericht Bad Salzungen wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Erpressung, Betrug, mittelbare Falschbeurkundung sowie Rechtsbeugung und Vollstreckung Unschuldiger gemäss 239, 240, 253, 263, 271, 339 und 345 Abs. 1 StGB.

Ich erstatte offizielle Strafanzeige gemäss 152 StPO gegen den Amtsleiter der Finanzkasse des Landratamtes Wartburgkreis, Herrn XXX wegen Nötigung, Erpressung, Betrug, Rechtsbeugung, Vollstreckung Unschuldiger sowie Falschbeurkundung im Amt gemäss 240, 253, 263, 339 345 Abs. 1 und 348 StGB.

Weiter erstatte ich offizielle Strafanzeige gegen die an der Beugehaft von Frau Baumert sowie Verschleierung von Vollstreckungsakten tatbeteiligten, namentlich hier nicht aufgeführten Personen gemäss 152 StPO wegen Nötigung, Betrug sowie Rechtsbeugung gemäss 240, 263 und 339 StGB. Nach meinem Kenntnisstand wurde Frau Baumert widerwillig Akteneinsicht gewährt, eine Vollständigkeit sowie Nachvollziehbarkeit der Akten konnte vor Ort nicht gewährleistet werden. Nach Hinweisen ist davon auszugehen dass die Intendantin des MDR, Frau Karola Wille, den Rechtsbankrott mitzuverantworten hat.

Zudem beantrage ich ein offizielles Ermitlungsverfahren gegen den 1. Zivilsenat des BGH bezüglich des Beschlusses ZB 64/14 vom 11.06.2015 unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr.Büscher, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler sowie Richter Feddersen wegen des Anfangverdachts der gemeintschaftlichen Rechtsbeugung und Tatbeteiligung an organisierter Kriminalität gemäss 339 und 129 Abs. 2 StGB. Ein Anstiftungsdelikt gemäss 26 StGB ist nicht auszuschliessen, da nicht nur der Südwestrundfunk die Einhaltung verfassungskonformer Prüfpflichten des LG Tübingen aus Gründen der favorisiert rechtlichen Unantastbarkeit der Landesrundfunkanstalten nicht akzeptieren kann. Zudem ist nicht völlig auszuschliessen, dass Frau Marie Luise Dreyer, Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz und gleichzeitig Vorsitzende des Verwaltungsrates des ZDFan der direkten Einflussnahme der Instanzen tatbeteiligt ist. Der BGH hat mit seinem fragwürdigen Beschluss letztendlich allen Landesrundfunkanstalten einschliesslich der nicht rechtsfähigen Inkassobude Beitragsservice alle Sonderrechte eingeräumt, was einem gemeinschaftlichen, gewerbsmässigen Betrug auch gegen den Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland gleichkommt. Es ist beschämend, wohin der Arm der öffentlich-rechtlichen Autokratie reicht, die Glaubwürdigkeit eines angesehenen Bundesgerichts zu beschädigen. Meines Wissens wurde zum Zeitpunkt der Beschluss-Verkündung auf normgerechte Unterschriftsleistung verzichtet.

Zusammenfassung:

die Rücksichtslosigkeit der Zwangsvollstreckungen ungeachtet prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse bedrohter Bürger hat sicherlich auch Konsequenzen, was den Verlust an Loyalität gegenüber dem Grundverständnis für die Bundesrepublik Deutschland anbelangt. Mir ist ein weiterer Fall bekannt geworden, wo der Westdeutsche Rundfunk einer schwerbehinderten älteren Dame in Köln-Zollstock trotz entsprechendem Vermerk im Personalausweis das Existenzminimum gepfändet hat. Dafür zocken ARD und ZDF mit hohen Summen um Fussball-Lizenzen mit Hilfe eines zwangsgenerierten finanziellen Polsters. Mit Grundversorgung hat das nichts mehr zu tun, mit fairen Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Privaten schon lange nicht mehr. Bei der Konzentration an verordneter Rechtsbeugung und fortgesetzter Demontage der Gewaltenteilung mit negativen Auswirkungen auf die freiheitlich, demokratische Rechtsordnung, ist von Staatsschutzdelikten gegen die jeweiligen Länder und des Bundes auszugehen. Evtl bin ich dazu gezwungen, mich offiziell an den ICC in Den Haag zu wenden.

Freundliche Grüsse

Jürgen Kerner

3 thoughts on “Rundfunkbeitrag, Strafanzeige bei Kripo Huerth, BVerfG Karlsruhe

  1. Hubert Steffens says:

    Was ist eigentlich aus Ihren Straf-anträgen vom letzten Jahr geworden??? Sie hören sich wie der Kollege Staatsanwalt an da sich Ihre Blogbeiträge wie Anklageschriften lesen. Ich glaube aber nicht daß Sie damit was erreicht haben. Dafür ist die gez-wdr nach meiner Auffassung zu mächtig und einflussreich. Da Sie bihser nicht weiter berichtet habe vermute ich die Einstellung des Strafverfahrens. Machen Sie trotzdem weiter oder haben Sie akzeptiert daß Sie nichts ausrichten können? würde mich freuen wenn Sie uns aufdem Laufendem halten.

    1. Rheinlaender says:

      wie Sie richtig vermuten ist die Staatsanwaltschaft von einer ordentlichen Ermittlungsarbeit weit entfernt. Immerhin bin ich bis zum “Angebot” der Klageerzwingung vor dem OLG allerdings mit Anwaltszwang gekommen. Mangels Unterstützung von prominenten Leuten, denen ich durch meine unermüdliche Arbeit u.a. die “Vollzeit Beugehaft” erspart habe, war ich gezwungen vom Klageerzwingungsverfahren Abstand zu nehmen.

      Aufgrund der sehr kurzen Fristsetzung war es zudem nicht möglich einen mutigen und kompetenten Anwalt aufzutreiben der nicht vor dem ÖR Klüngel einknickt.

      Dennoch hat ein Staatsanwalt einen Teil meiner Anzeige an die Kollegen nach Karlsruhe weitergereicht, Ergebnis noch offen. Staatsanwaltschaft Meiningen fühlte sich von mir belästigt, da waren die Kollegen aus Köln zuvorkommender. Quer durch Deutschland mit der Staatsanwalt. Weiter möchte ich mich vorerst nicht äussern, auser dass die “Brieffreundschaft” nicht nur mit dem Westdeutschen Rundfunk weitergeht, ebenso mit der Staatsanwaltschaft. Denn mit Strafvereitelung im Amt verstehe ich auch keinen Spass mehr!

      1. Hubert Steffens says:

        Danke für die wetvolle Info. Sehr aufschlussreich. Ich denke, Sie bekommen die Unterstützung die Sie wirklich benötigen irgendwann auch von offizieller Stelle. Vergessen Sie die Leute, denen Sie geholfen haben und Sie haben da hängen lassen, wo Sie tatkräftige Hilfe benötigt hätten. Die sollten sich in Grund und Boden schämen. Bleiben Sie tapfer.

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